von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1376

§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1376 BGB regelt die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens zu den jeweiligen Stichtagen. § 1376 Abs. 1 BGB bestimmt, dass für die Berechnung des Anfangsvermögens derjenige Wert zugrunde gelegt wird, den das Vermögen beim Eintritt des Güterstandes hatte; dieser wird definiert in § 1374 BGB. Gleiches gilt für das dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 hinzuzurechnende Vermögen. § 1376 Abs. 2 BGB enthält eine vergleichbare Regelung für das Endvermögen. Der Stichtag für das Endvermögen wird in § 1375 BGB definiert. Weiterhin regelt § 1376 Abs. 2 BGB, dass für dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen auf den Zeitpunkt hinsichtlich der Bewertung abzustellen ist, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist.

§ 1376 Abs. 3 BGB stellt klar, dass für die Bewertung von Verbindlichkeiten die gleichen Maßstäbe anzulegen sind, wie für aktives

2) Definitionen

a) Bewertungsmethoden

Für die Bewertung sowohl aktiven Vermögens als auch von Verbindlichkeiten ist grundsätzlich der volle wirkliche Wert maßgeblich. Soweit der wirkliche Wert eines Gegenstandes nicht ohne weiteres ersichtlich bzw. dieser Wert streitig ist, wird vom Gericht ein Sachverständiger zur Bewertung des Gegenstandes herangezogen werden. Je nach Gegenstand der Bewertung kommen unterschiedliche Bewertungsmethoden in Betracht:

aa) Verkehrswert

Der Verkehrswert ist für die Bewertung eines Vermögensgegenstandes heranzuziehen, wenn dieser im vor allem zeitlich nahen Zusammenhang mit der Zugewinnauseinandersetzung veräußert wurde. Carlberg in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Teil B Rdnr. 42 Der Verkehrswert entspricht dem am Markt erzielbaren Verkaufswert. BeckOK BGB/J.Mayer BGB § 1376 Rdnr. 3 Vor allem Grundstücke werden häufig nach einer Trennung veräußert. Sofern die Veräußerung zeitnah zum Stichtag erfolgte, kann der Verkaufserlös als Wert der Immobilie auch im

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Sowohl bei der Bewertung von Unternehmen, Anteilen an solchen als auch Immobilien und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, hat die Bewertungsvorschrift des § 1376 BGB zentrale Bedeutung. Zudem ist in einer Vielzahl von Einzelfällen für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände zahlreiche Rechtsprechung zur Präzisierung der Norm ergangen.

In vielen Zugewinnausgleichsbilanzen, jedenfalls wenn die Ehe eine gewisse Zeit gedauert hat, finden sich Immobilien und die dazugehörigen, zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen. Die Bewertung der Immobilie orientiert sich anhand der zu § 1376 BGB entwickelten Bewertungsmethoden. Auch Kapitallebensversicherungen finden sich regelmäßig in den Vermögensaufstellungen getrennter Eheleute.

Fallen Unternehmen in den Zugewinnausgleich, ist eine Bewertung des Unternehmens vorzunehmen. Diese wird nur in einfach gelagerten Ausnahmefällen durch den Richter bzw. die Beteiligten selbst vorgenommen werden können. Regelmäßig wird die Sachkunde der Beteiligten und des Gerichtes nicht ausreichen

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH NJW 1999, 748 - Bewertung Unternehmensbeteiligung
BGH 09.02.2011, XXII ZR 40/09 - Bewertung freiberuflicher Praxis
BGH NJW 2011, 2574, 02.02.2011 - Abzug latente Steuern
BGH FamRZ 2008, 761 – Bewertung freiberufliche Praxis

5) Literaturstimmen
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7, 6. Auflage 2009
  • Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage 2014
  • Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und bei Scheidung, 5. Auflage 2011
  • Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Auflage 2012
  • Frielingsdorf, Überblick zur BGH-gemäßen Festlegung des individuellen Arztlohnes bei der Bewertung von Arzt-/Zahnarztpraxen im Ehescheidungsverfahren, FamRZ 2011, 1911
  • Kuckenburg, Immobilienwertermittlungsverordnung 2010, FuR 2010, 593 und 665
  • Piltz, Latente Steuern im Zugewinnausgleich, NJW 2012, 111
  • Stabenow/Czubayko, Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Bewertung von freiberuflichen Praxen im Zugewinnausgleich, FamRZ 2012, 682
  • Schröder, Aktuelle Bewertungsfragen, FÜR 2012, 97
  • Heuer, Die Bewertung von Kunstgegenständen, NJW 2008, 689
  • Gerhard, Die Rechtsprechung des BGB zu arbeitsrechtlichen Abfindungen im Unterhaltsrecht und Zugewinnausgelich, FPR 2006,354
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 1379, 1376, 1378 BGB

§§ 1374, 1376 BGB

§§ 1375, 1376 BGB

7) Prozessuales

Die Wahl der Bewertungsmethode ist dem Tatrichter überlassen. BGH NJW 1991, 1547 Häufig wird in der Praxis vom Gericht ohne Vorgabe einer Bewertungsmethode ein Gutachter beauftragt. Die Überprüfung, ob die Bewertung sich der zutreffenden Bewertungsmethode bedient, obliegt dem Anwalt.

Die Angaben des anderen Ehegatten zum Anfangsvermögen müssen substantiiert bestritten werden. Hinsichtlich des Endvermögens obliegt die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, der eigenen Sachkunde des Gerichtes. Palandt/Brudermüller § 1376 BGB Rdnr. 32 

8) Anmerkungen

Die Wahl der „richtigen“ Bewertungsmethode kann in der Praxis erhebliche Bedeutung haben. Anwälte und Gerichte werden in vielen Fällen der Grundstücks- und Immobilienbewertung teilweise dadurch entlastet, dass Sachverständige die konkrete Bewertung des Vermögensgegenstandes übernehmen. Dies entbindet jedoch nicht von einer kritischen Überprüfung des Gutachtenergebnisses. Durch eine intime Kenntnis der einzelnen Bewertungsvorgaben ermöglicht sich unter Umständen Spielraum in der Vermögensauseinandersetzung. Flankiert wird dies durch die Auskunftspflichten zum Anfangs- und Endvermögen gemäß § 1379 BGB. Erst eine vollständige Auskunft über die wertbildenden Faktoren bzw. im Unternehmensbereich die Erträge des Unternehmens ermöglicht eine zutreffende Bewertung.

Autor & Kanzlei
Gerd Uecker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Gerd Uecker
  • Geboren 1955
  • Abitur in Marne/Holstein 1974
  • Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Hamburg
  • 1985 als Rechtsanwalt in die Kanzlei Schneider Stein & Partner eingetreten, seit 1987 Sozius der Kanzlei
  • Zulassung zum Hanseatischen OLG 1990
  • Seit 1998 Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht erfolgreich absolviert
  • Tätigkeitsschwerpunkte im Erb- und Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Aspekte
  • Co-Autor des "Praxishandbuch Familienrecht"
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte durch das H.F.F.
  • 2009 Erwerb der theoretischen Qualifikation Fachanwalt für Erbrecht

Fremdsprachen:

  • Englisch.

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwaltverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Deutscher Familiengerichtstag
  • Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde
  • Anwaltunion Fachanwälte

Ehrenämter:

Mitglied des Vorstands des Hamburgischen Anwaltvereins (bis 2010 als Vorsitzender), Mitglied im Präsidium Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

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Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.

Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.

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