§ 614 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Nach
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2In Abweichung von der Grundregel des
2) Definitionen
a) Vorschuss- und Abschlagszahlungen
3aa) Als Vorschuss wird eine Geldleistung bezeichnet, die bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt erbracht und sodann bei Fälligkeit auf die Forderung des Dienstverpflichteten verrechnet wird.Zur Rechtsnatur des Vorschussanspruches BAG NZA 1987, 485, https://www.jurion.de/de/document/show/0:93011,0/
3) Abgrenzungen, Kasuistik
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7a) Abweichende vertragliche Regelungen
Über Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können Vorschuss- oder Abschlagszahlungen vereinbart werden. Ist für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, stellt das negative Zeitguthaben einen Vorschuss des Arbeitgebers dar. Außerhalb von Individual- oder Kollektivvereinbarungen können Vorschüsse und Abschlagszahlungen nur für Aufwandsentschädigungen bzw. Spesen verlangt werden. Bezahlt der Dienstberechtigte gleichwohl Vorschüsse freiwillig, z.B. wegen dringenden Finanzbedarfs des Dienstverpflichteten, so ist dies als vorgezogene Erfüllung der Vergütung und als Darlehen des Dienstberechtigten anzusehen.
8b) Abweichende gesetzliche Regelungen
Für freie Berufe und Handelsvertreter sind zum Teil gesetzliche Sonderregelungen über Vorschussansprüche vorhanden, z.B. in
9c) Weitere Ausnahmen von der Vorleistungspflicht („Lohn ohne Arbeit“)
Im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung der Vergütung auch ohne Erbringung der Arbeitsleistung. Hierzu zählen vor allem Fälle der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 616) sowie des Annahmeverzuges des Arbeitgebers (vgl. die Kommentierung zu
10d) Rechtsfolgen und Wirkungen
Die gesetzliche Festlegung des Leistungszeitpunktes ist zugleich eine kalendermäßige Bestimmung i.S. des
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
11BAG, Urteil v. 15.05.2013 - Gz. 10 AZR 325/12 (= NZA 2013, 6 ff.), http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm& Datum=2013&anz=34&pos=0&nr=16855&linked=urt: „1. Wird im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen.
5) Häufige Paragraphenketten
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6) Prozessuales
13Die Verrechnung von Vorschüssen oder Abschlägen auf künftig fällig werdende Vergütungsansprüche sollte nicht in Form einer Aufrechnung erklärt werden, da in diesem Falle wegen
