§ 613 Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Nach den Auslegungsregeln des
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Die Vorschrift des
Im Zweifel ist die Delegation der Dienstleistung an Dritte aber unzulässig. Individualvertragliche Abweichungen sind in engen Grenzen möglich, über Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nur in Fällen der nicht vorhergesehenen Verhinderung des Dienstverpflichteten. Bloß unterstützende Dienste von Hilfspersonen, wie z.B. vor- und nachsorgende Routinetätigkeiten des ärztlichen Hilfspersonals,OLG Hamm, Urteil v. 26.04.1995 – Gz. 3 U 97/94 (= NJW 1995, 2420 f.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/49177 ; vgl. ferner Hahn, NJW 1981, 1977 ff sind dagegen grundsätzlich zulässig.
2) Definitionen
3a) § 613 S. 1 BGB, Pflicht zur Dienstleistung in Person
Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Dienstvertrages,
4b) § 613 S. 2 BGB, Nichtübertragbarkeit des Dienstleistungsanspruchs
Der Dienstberechtigte hat seinerseits ohne Zustimmung des Dienstverpflichteten kein Recht auf Weiterübertragung des Dienstleistungsanspruches auf Dritte, z.B. durch Abtretung. Der Dienstverpflichtete kann dem Dienstberechtigten gegen dessen Willen keinen neuen Dienstherrn aufzwingen. Allerdings ist der Anspruch vererblich,BAG, Urteil v. 28.01.1966 – Gz. 3 AZR 374/65 (= BB 1967, 958) https://www.jurion.de/de/document/show/ 0:97194,0/ sofern die Dienstleistung nicht spezifisch an eine bestimmte Person als Dienstberechtigter gebunden ist, wie z.B. bei Pflege eines Kranken. In solchen Fällen wird angenommen, dass das Dienstverhältnis auflösend bedingt geschlossen ist und durch den Tod des Dienstberechtigten erlischt.BAG, Urteil v. 28.01.1966 – Gz. 3 AZR 374/65 (= BB 1967, 958) https://www.jurion.de/de/document/show/ 0:97194,0/
3) Abgrenzungen, Kasuistik
5Im Arbeitsverhältnis ist die höchstpersönliche Leistung der Dienste durch den Arbeitnehmer nahezu konstituierendes Wesensmerkmal. Auch bei Verhinderung des Arbeitnehmers darf die Arbeitsleistung nicht durch andere Personen erbracht werden. Können nach den dem Dienstvertrag zu Grunde liegenden Vereinbarungen die Dienste in zulässiger Weise auch durch Dritte ausgeführt werden, spricht dies eher gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
6BGH, Urteil v. 20.12.2007 – Gz. III ZR 144/07NJW 2008, 987, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42561 &pos=0&anz=1: Heranziehung von Hilfspersonen eines Wahlarztes bei unvorhergesehener Verhinderung für einfache medizinische Aufgaben.
BAG, Urteil v. 20.09.2011 – Gz. 9 AZR 416/10NJW 2012, 634 ff., http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm& Datum=2011&anz=74&pos=2&nr=15626&linked=urt : „Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv.
Anders noch die Vorinstanz LAG Hamm, Urteil v. 22.04.2010 – Gz. 16 Sa 1502/09,2010 – Gz. 16 Sa 1502/09, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2010/16_Sa_1502_09urteil20100422.html. Das LAG Hamm hat mit Beschluss v. 14.02.2013- Gz. 16 Sa 1511/12(= NZA-RR 2013, 288), http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/16_Sa_1511_12_Beschluss_20130214.html die Rechtsfrage dem EuGH zur Vorab-Entscheidung vorgelegt (amtl. Leitsatz: „1. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen höchstpersönliche Leistungspflicht, damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch. Demgegenüber werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts nach der Rechtsprechung des EuGH in derRichtlinie 2003/88/EG als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Dem EuGH wird zum einen die Frage vorgelegt, ob der mit dem Tod des Arbeitnehmers eintretende Untergang der einen Komponente des Urlaubsanspruchs, nämlich der Freistellung, den Untergang des Zahlungsanspruchs mit sich zieht. Zum anderen wird der EuGH gefragt, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung so an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dies einer Beurteilung als reiner Geldforderung entgegensteht. (...)“.
Die Vorlagefrage wurde mittlerweile vom EuGH mit Urteil vom 12.06.2014(Gz. C 118/13), http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=153580&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1wie folgt beantwortet:
„Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.“
LG Kiel, Urteil v. 03.11.2005, Gz. 10 S 108/04(= ArztR 2007, 94 ff.), http://openjur.de/u/166377.html: Wirksamkeit einer Stellvertretervereinbarung im Rahmen eines Wahlarztvertrages.
OLG Koblenz, Urteil v. 21.02.2008 – Gz. 5 U 1309/07(= NJW 2008, 1679 ff.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/33519: „Lässt ein persönlich verpflichteter Chefarzt die Operation vertragswidrig von einem angestellten Arzt durchführen, schuldet der Patient selbst dann keine Vergütung, wenn der Eingriff sachgemäß erfolgte.“ (amtl. Leitsatz).
LG Münster, Urteil v. 19.02.2004Gz. 8 S 425/03, http://openjur.de/u/102615.html: Entsprechende Anwendung des
5) Literaturstimmen
7Zur Zulässigkeit der Vertretung von Chefärzten durch andere Ärzte oder nichtärztliches Personal s. den Aufsatz von Ittenbach, „Ausnahmen vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei der Vereinbarung von Wahlleistungen“, online abrufbar.http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/ Bibliothek/text.php?id =153
6) Häufige Paragraphenketten
8§§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und Art. 1 und 2 GG: Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche und vertragsgemäße Beschäftigung.
7) Prozessuales
9Besagter Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung kann mittels Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.