von Göler (Hrsg.) / Jörn Vinnen / § 2315

§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die Norm soll eine ungewollte Doppelbegünstigung eines Pflichtteilsberechtigten verhindern. Sie stellt eine Ausnahme zum gesetzlichen Grundsatz dar, wonach lebzeitige Vorempfänge grundsätzlich keine Auswirkung für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten haben. Für Pflichtteilsergänzungsansprüche ist § 2327 BGB zu beachten, der diesen Grundsatz umkehrt. Im Gegensatz zu Ausgleichungen (§§ 2050 ff. i.V.m. § 2316 BGB) betrifft die Anrechnung von Zuwendungen nach § 2315 BGB nur den jeweiligen Pflichtteilsberechtigten, grundsätzlich aber nicht andere Pflichtteilsberechtigte.

2) Definitionen

a) Zuwendung durch lebzeitiges Rechtsgeschäft

aa) Zuwendung ist als die freiwillige und freigiebige Verschaffung OLG Düsseldorf, ZEV 1994, S. 173 eines Vorteils zu verstehen. Das Vermögen des Erblassers und sein potentieller Nachlass müssen durch die Leistung verringert worden sein. Lange in Münchener Kommentar, 6.A., § 2315, Rn. 6, m.w.N. Freigiebigkeit heißt, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung zum Leistungszeitpunkt bestand, Lange in Münchener Kommentar, 6.A., § 2315, Rn. 6 was über die Schenkung hinausreicht: auch Ausstattungen (§ 1624 BGB), die Gewährung eines zinslosen Darlehens oder ein Schenkungsversprechen unterfallen dem Zuwendungsbegriff des § 2315 BGB. OLG Düsseldorf, ZEV 1994, S. 173    

bb) Die Zuwendung hat zu Lebzeiten zu erfolgen. Bei Schenkungen unter Lebenden auf den Todesfall ist § 2301 BGB zu beachten. Musielak in Münchener Kommentar, 6.A., § 2301,

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Abgrenzung

Die Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch gem. § 2315 BGB ist strikt von der Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2327 BGB abzugrenzen.

Ferner sind die Rechtsinstitute „Anrechnung“, „Ausgleichung“ (§§ 2050 BGB ff.) und „Kürzung“ (z.B. § 2318 BGB) strikt voneinander zu trennen: § 2315 BGB ist ausschließlich eine Vorschrift aus dem Bereich der Anrechnung.

b) Berechnungsbeispiel

Eine typische Berechnung des ordentlichen Pflichtteils unter Berücksichtigung von anzurechnenden Zuwendungen kann dem folgenden Berechnungsbeispiel entnommen werden:

Vater (V) hat drei Töchter (T1, T2 und T3). T1 erhält 15 Jahre vor dem Tod des V Aktien im damaligen Zeitwert i.H.v. EUR 15.000,00 (indexiert auf den Todestag EUR 20.000,00). T2 erhält kurz vor dem Tod des V ein Auto im Zeitwert von EUR 10.000,00. Beide Zuwendungen erfolgen mit der Bestimmung, dass diese

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5) Literaturstimmen

Eine Abänderung des § 2315 BGB erschien im Vorfeld der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform über einen längeren Zeitraum wahrscheinlich. Gewichtige Literaturstimmen plädierten und plädieren für die Einführung der Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung einer Anrechnung. dazu Lange, Reform des Pflichtteilsrechtsrechts: Änderungsvorschläge zu Anrechnung und Stundung, DNotZ 2007, S. 84; Progl, Der Regierungsentwurf zur Erbrechtsreform vom 30.01.2008, ZErb 2008, S. 78 Verschiedentlich ist auf die Möglichkeit der „Flucht in die Pflichtteilsergänzung“ hingewiesen worden. Eine unterlassene Anrechnungsbestimmung wird dabei dadurch korrigiert, dass Vermögensteile durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall verschenkt werden, so dass diese Vermögensgüter dann der Pflichtteilsergänzung unterliegen und damit der Anrechnung gem. § 2327 BGB. dazu Tanck, Die Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch, ZErb 2000, S.3; Wall, Die „Flucht in die Pflichtteilsergänzung“ durch Vertrag zu Gunsten Dritter

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 2303, 2305, 2315 BGB

§ 2315 III i.V.m § 2051 III BGB

§§ 2303, 2315, 2325, 2327 BGB

7) Prozessuales

§ 2315 BGB wird regelmäßig im Rahmen von Pflichtteilsklagen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben eingewendet. Zu beachten sind dabei insbesondere die Beweislastregeln, wonach dem Erben der Beweis der Anrechnungsvoraussetzungen vollumfänglich obliegt. Soweit sich der Erbe also auf eine nicht schriftlich niedergelegte Anrechnungsvereinbarung beruft, wird er regelmäßig ein hohes Risiko eingehen.

8) Anmerkungen

Den Rechtsberater trifft bei der Beratung des Erben die Pflicht, sich über Anrechnungsanordnungen i.S. des § 2315 BGB sehr genau zu informieren. Dabei sollte neben der Prüfung von Verträgen auf entsprechende Klauseln auch die Befragung des Erben erfolgen. Im Rahmen von lebzeitigen Übertragungen ist vorsorgend durch entsprechende vertragliche Regelungen künftiger Streit zu vermeiden. Dies sollte sowohl durch die positive Anordnung als auch durch negative Ausschlüsse der Anrechnung von Zuwendungen auf Pflichtteilsansprüche erfolgen. Die Frage, ob eine lebzeitige Zuwendung erbrechtliche Folgen haben soll, stellt sich mithin bei jeder lebzeitigen Zuwendung.

Autor & Kanzlei
Jörn Vinnen, Rechtsanwalt
Herr Rechtsanwalt Jörn Vinnen
  • Geboren 1967
  • Verheiratet, 2 Kinder
  • Nach dem Abitur in Brinkum / Nds. absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Osnabrück, Leiden / Niederlande und Göttingen
  • Nach dem ersten Staatsexamen folgte das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle, Rechtsanwaltskanzleien in Hamburg und bei der Deutschen Auslandshandelskammer in Taipeh
  • Seit 1995 als Rechtsanwalt tätig und seit 1999 Fachanwalt für Familienrecht
  • Im August 2000 Wechsel zu Schneider Stein & Partner
  • Zulassung beim Hanseatischen OLG 2002
  • Sozius seit 2005
  • Seit dem Jahre 2006 auch Fachanwalt für Erbrecht
  • Seit 2008 zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Fremdsprachen:

  • Englisch, Niederländisch

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwalt Verein
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV
  • Deutsch-Taiwanische-Juristen-Vereinigung
  • Deutsch-Niederländische-Juristen-Vereinigung
  • Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT)

Ehrenämter:

Vorsitzender Deutscher Krocket Bund, Vorsitzender des Fachausschuss Erbrecht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV für den OLG-Bezirk Hamburg

Veröffentlichungen:

Lexis-Nexis-Online-Kommentar zum Bundeskindergeldgesetz

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

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Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.

Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.

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