Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.
Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.
Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.
Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.
Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.
Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
- Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
- Beratung bei Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
- Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
- Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
- Regelmäßige Schulungen für Laien und Fachanwälten für Erbrecht zum Thema Testamentsgestaltung, Erbschaftsteuer, internationales Erbrecht
Berlin
18 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Fachanwält*innen für Erbrecht, für Arbeitsrecht und für Sozialrecht
• Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V., www.ndeex.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2330 Anstandsschenkungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Grundsätzlich sind Geschenke des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall (und manchmal auch darüber hinaus) bei der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 bzw. § 2329 BGB) zu berücksichtigen.
Keine Pflichtteilsergänzung bei Pflicht- und Anstandsschenkungen
Eine wichtige Ausnahme bilden dabei die sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers, die nicht zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
Anstandsschenkungen sind dabei insbesondere übliche Zuwendungen zu besonderen Anlässen oder unter Verwandten, wie sie den Gepflogenheiten in sozial vergleichbaren Kreisen entsprechen, insbesondere
Achtung: Übersteigen die Geschenke das übliche Maß, bleibt das übersteigende Maß pflichtteilsergänzungspflichtig.
Beispiel: Der Sohn hat zu Weihnachten immer Geschenke im Wert von 200 – 300 € bekommen; bekommt er einmalig 5.000 € zu Weihnachten, ist ersichtlich das „übliche Maß“ jedenfalls um 4.700 € überschritten, so dass dieser Betrag bei der Pflichtteilsergänzung anzusetzen ist. Was das übliche Maß ist, lässt sich dabei nicht konkret beziffern. Vor allem ist schwer einzuschätzen, wie der zuständige Richter diesen sog. „unbestimmten Rechtsbegriff“ auslegen wird. Ein starkes Argument für die Üblichkeit ist aber immer, wenn man auf vergleichbare Geschenke im Umfeld verweisen kann.
Pflichtschenkungen können grundsätzlich auch größere Werte umfassen, liegen aber seltener vor, da sie nur gegeben sind, wenn das Geschenk „sittlich geboten“ ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Geschenk, dessen Kennzeichen ja gerade die Freiwilligkeit ist, nur selten sittlich geboten sein wird. So reicht es grundsätzlich nicht aus, Angehörige „nur“ unentgeltlich zu pflegen, um eine Pflichtschenkung zu rechtfertigen. Hinzukommen muss nach Meinung des Bundesgerichtshofs, dass der Pflegende besondere Opfer erbringt oder aufgrund der Pflege selbst in eine Notlage gerät, um von einer „sittlichen Pflicht“ der belohnenden Schenkung sprechen zu können.
Tipp zur Pflichtteilsreduzierung: Vergütung statt Pflichtschenkung vereinbaren
Gerade bei Pflegeleistungen ist es zwar üblich, dass Angehörige diese ohne Entgelt erbringen, aber nicht zwingend. Anstatt sich in einen späteren Streit über die Voraussetzungen einer Pflichtschenkung zu verstricken, kann von vornherein ein Entgelt für die Pflegeleistungen (am besten schriftlich) vereinbart werden. Bleibt das Entgelt im angemessenen Rahmen, liegt keine Schenkung vor, und die Frage der Pflichtteilsergänzung stellt sich nicht.
Mit Rücksicht auf den Erblasser und dessen sittliche Pflichten und die Wahrung des Anstands sind Anstands- und Pflichtschenkungen im Sinne von 534 BGB von der Pflichtteilsergänzung ausgenommen. Ob derartige Geschenke gegeben sind, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, die allerdigs von der persönlichen Lebensstellung des Erblassers, seinen Vermögensverhälntissen und seiner Beziehung zum Beschenkten abhängen. Übersteigen die Geschenke das gebotene Maß, ist nur der übersteigende Betrag ergänzungspflichtig BGH, Urteil vom 27.05.1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458 .
Anstandsschenkungen sind solche kleinere Zuwendungen, die nicht unterbleiben könnte, ohne daß dort der Schenkende an Achtung und Ansehen verlieren würde BGH vom 19.09.1980 - Az. V ZR 78/79, NJW 1981, 111. Maßgebend für die Beurteilung sind die Anschauungen, die in den Kreisen vorherrschen, die dem Schenkenden sozial gleichstehen. Zu den Anstandsschenkungen gehören insbesondere die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens (z.B. Trinkgeld, Mitbringsel) oder übliche Geschenke zu besonderen Anlässen (Geburtstag, Weihnachten, Taufe, Hochzeit, Jubiläum, etc.) OLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.2010 – 12 U 6810, ErbR 2010, 170; OLG Koblenz, Urteil vom 13. 7. 2006 - 7 U 1801/05, NJOZ 2006, 3869. Sie dürfen aber das in den örtlichen und gesellschaftlichen Kreisen übliche Maß nicht überschreiten.
Pflichtschenkungen können dagegen auch größere Geschenke sein, sogar wenn sie den Nachlass im Wesentlichen erschöpfen BGH vom 27.05.1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458. Maßgeblich ist nicht die Höhe des Geschenks, sondern die Feststellung, dass die Schenkung in solcher Weise sittlich geboten war, dass umgekehrt die Unterlassung als Verletzung einer sittlichen Pflicht anzusehen wäre BGH, Urteil vom 07-03-1984 - IVa ZR 152/82, NJW 1984, 2939 . Namentlich kommen als eine sittliche Pflicht auslösend langjährige unvergütete Dienste und Hilfen in Notlagen, ggf. verbunden mit eigenen Notlagen des Beschenkten in Betracht. Es fällt allerdings auf, dass die Annahme von Pflichtschenkungen seit Mitte der 1990er Jahre in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu finden ist, so dass ältere Urteile auch unter dem Gesichtspunkt gewandelter gesellschaftlicher Anschauungen kritisch überprüft werden müssen vgl. so auch mit Beispielen aus der Rechtsprechung Staudinger/Olshausen § 2330 Rn. 9. Zu beachten ist allerdings die Rechtsprechung des BGH BGH vom 14.02.2007 - IV ZR 258/05, wonach ein Geschenk der Pflichtteilsergänzung entzogen ist, wenn nachträglich eine angemessene Gegenleistung für das Geschenk vereinbart wird. Der BGH hat in diesem Urteil auch seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es auch keine Schenkung darstellt (und daher keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst), wenn der Erblasser nachträglich eine frühere Vergütung erhöht (solange die Vergütung nicht aufgrund eines auffallenden, groben Mißverhältnis eine Schenkung indiziert). Daher kann die nachträgliche Vereinbarung einer Gegenleistung für ein Geschenk vertraglich (Formerfordernisse beachten!) mit der nachträglichen Vergütung von Diensten verknüpft werden kann BGH, Urteil vom 15-03-1989 - IV a ZR 338/87, NJW-RR 1989, 706. Im Rahmen des angemessenen kann somit nachträglich ein entgeltlicher Vertrag geschaffen werden, bei dem sich die Frage nach der Pflichtteilsergänzung und somit der "Notwendigkeit" einer Pflichtschenkung nicht mehr stellt so auch Steinhauer, FD-ErbR 2007, 220778 .
Liegen Anstand oder Pflichtschenkungen zwar im Rahmen des mit Anstand und sittlicher Pflicht vereinbaren Maß, überschreiten aber das gebotene Maß, so unterliegt der das gebotene Maß übersteigende Anteil der Pflichtteilsergänzung BGH, Urteil vom 27.05.1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458.
Für das Vorliegen eines Geschenks trägt der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast, ebenso für die Werte von Leistung und Gegenleistung, wenn er in einem vom Erblasser abgeschlossenen Kaufvertrag eine gemischte Schenkung sieht BGH vom 27.05.1981, IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458 . Dagegen trägt der Erbe die Beweislast für die Tatsache, ein (unstreitiges oder erwiesenes) Geschenk sei nicht zu berücksichtigen, da es mit Rücksicht auf Anstand oder sittliche Pflicht geboten war Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2330 Rn. 21; Staudinger/Olshausen, § 2330 BGB Rn. 11.