von Göler (Hrsg.) / Sebastian Höhmann / § 2330

§ 2330 Anstandsschenkungen

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Mit Rücksicht auf den Erblasser und dessen sittliche Pflichten und die Wahrung des Anstands sind Anstands- und Pflichtschenkungen im Sinne von 534 BGB von der Pflichtteilsergänzung ausgenommen. Ob derartige Geschenke gegeben sind, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, die allerdigs von der persönlichen Lebensstellung des Erblassers, seinen Vermögensverhälntissen und seiner Beziehung zum Beschenkten abhängen. Übersteigen die Geschenke das gebotene Maß, ist nur der übersteigende Betrag ergänzungspflichtig BGH, Urteil vom 27.05.1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458 .

2) Definitionen

Anstandsschenkungen sind solche kleinere Zuwendungen, die nicht unterbleiben könnte, ohne daß dort der Schenkende an Achtung und Ansehen verlieren würde BGH vom 19.09.1980 - Az. V ZR 78/79, NJW 1981, 111. Maßgebend für die Beurteilung sind die Anschauungen, die in den Kreisen vorherrschen, die dem Schenkenden sozial gleichstehen. Zu den Anstandsschenkungen gehören insbesondere die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens (z.B. Trinkgeld, Mitbringsel) oder übliche Geschenke zu besonderen Anlässen (Geburtstag, Weihnachten, Taufe, Hochzeit, Jubiläum, etc.) OLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.2010 – 12 U 6810, ErbR 2010, 170; OLG Koblenz, Urteil vom 13. 7. 2006 - 7 U 1801/05, NJOZ 2006, 3869. Sie dürfen aber das in den örtlichen und gesellschaftlichen Kreisen übliche Maß nicht überschreiten.

Pflichtschenkungen können dagegen auch größere Geschenke sein, sogar wenn sie den Nachlass im Wesentlichen erschöpfen BGH vom 27.05.1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458. Maßgeblich ist nicht die Höhe des Geschenks, sondern die Feststellung, dass die Schenkung in solcher Weise sittlich geboten war, dass umgekehrt die Unterlassung als Verletzung einer sittlichen Pflicht anzusehen wäre BGH, Urteil vom 07-03-1984 - IVa ZR 152/82, NJW 1984, 2939 . Namentlich kommen als eine sittliche Pflicht auslösend langjährige unvergütete Dienste und Hilfen in Notlagen, ggf. verbunden mit eigenen Notlagen des Beschenkten in Betracht. Es fällt allerdings auf, dass die Annahme von Pflichtschenkungen seit Mitte der 1990er Jahre in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu finden ist, so dass ältere Urteile auch unter dem Gesichtspunkt gewandelter gesellschaftlicher Anschauungen kritisch überprüft werden müssen vgl. so auch mit Beispielen aus der Rechtsprechung Staudinger/Olshausen § 2330 Rn. 9. Zu beachten ist allerdings die Rechtsprechung des BGH BGH vom 14.02.2007 - IV ZR 258/05, wonach ein Geschenk der Pflichtteilsergänzung entzogen ist, wenn nachträglich eine angemessene Gegenleistung für das Geschenk vereinbart wird. Der BGH hat in diesem Urteil auch seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es auch keine Schenkung darstellt (und daher keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst), wenn der Erblasser nachträglich eine frühere Vergütung erhöht (solange die Vergütung nicht aufgrund eines auffallenden, groben Mißverhältnis eine Schenkung indiziert). Daher kann die nachträgliche Vereinbarung einer Gegenleistung für ein Geschenk vertraglich (Formerfordernisse beachten!) mit der nachträglichen Vergütung von Diensten verknüpft werden kann BGH, Urteil vom 15-03-1989 - IV a ZR 338/87, NJW-RR 1989, 706. Im Rahmen des angemessenen kann somit nachträglich ein entgeltlicher Vertrag geschaffen werden, bei dem sich die Frage nach der Pflichtteilsergänzung und somit der "Notwendigkeit" einer Pflichtschenkung nicht mehr stellt so auch Steinhauer, FD-ErbR 2007, 220778 .

Liegen Anstand oder Pflichtschenkungen zwar im Rahmen des mit Anstand und sittlicher Pflicht vereinbaren Maß, überschreiten aber das gebotene Maß, so unterliegt der das gebotene Maß übersteigende Anteil der Pflichtteilsergänzung BGH, Urteil vom 27.05.1981 - IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458.

3) Prozessuales

Für das Vorliegen eines Geschenks trägt der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast, ebenso für die Werte von Leistung und Gegenleistung, wenn er in einem vom Erblasser abgeschlossenen Kaufvertrag eine gemischte Schenkung sieht BGH vom 27.05.1981, IVa ZR 132/80, NJW 1981, 2458 . Dagegen trägt der Erbe die Beweislast für die Tatsache, ein (unstreitiges oder erwiesenes) Geschenk sei nicht zu berücksichtigen, da es mit Rücksicht auf Anstand oder sittliche Pflicht geboten war Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2330 Rn. 21; Staudinger/Olshausen, § 2330 BGB Rn. 11.

Autor & Kanzlei
Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt Sebastian Höhmann
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Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, geboren in München. Jurastudium in München und Referendariat beim Kammergericht (Berlin). Er ist Mitglied des Fachanwaltsausschusses Erbrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin, Dozent der DeutschenAnwaltAkademie bei der Fachanwaltsausbildung (Erbrecht), Netzwerkleiter des JUC Spezialistennetzwerk Erbrecht in München und Berlin und ständiger Fachautor des Juris Fachdienstes Erbrecht mit Beiträgen zum internationalen Erbrecht und Steuerrecht. Das Magazin Focus hat ihn 2022 (zum neunten Mal in Folge) als einen der Top Anwälte aus dem Bereich Erbrecht gekürt. Die Zeitschrift Capital zählt das Erbrechtsteam der Kanzlei BGHP auch 2023 wieder zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands.

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Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.

 

Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.

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Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.

 

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