von Göler (Hrsg.) / Luis Antonio Guijarro Santos / § 715b

§ 715b Gesellschafterklage

(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.

(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Gesellschafterklage ist in der Rechtsprechung und Literatur schon lange unter dem Namen der actio pro socio allgemein anerkannt. Dabei war lange Zeit umstritten, ob es sich bei Sozialansprüchen um Individualansprüche der einzelnen Gesellschafter handelt oder um Ansprüche der Gesellschaft. Spätestens mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 (1056). lässt sich jedoch nicht erklären, warum neben der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter Inhaber des Sozialanspruchs sein sollten. Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (264); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 3 Daraus folgt aber auch, dass der nichtgeschäftsführungsbefugte Gesellschafter nur dann zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft befugt ist, wenn er eine Prozessstandschaft innehat. Eine solche (gesetzliche) Prozessstandschaft besteht für den Gesellschafter durch die Ermächtigung zur Prozessführung in § 715b Abs. 1 BGB. Wegen des Verweises in § 105 Abs. 3 HGB und § 161 Abs. 2 HGB stellt sie ebenso die gesetzliche Grundlage für die actio pro socio der Gesellschafter der OHG und der KG dar. Keller, ZJS 2022, 469 (470); Schäfer, ZHR 2023, 78 (79); Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 7 

Dabei muss stets beachtet werden, dass durch die actio pro socio die primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung umgangen wird und sie daher nur erhoben werden darf, wenn ein pflichtwidriges Unterlassen durch die Geschäftsführung vorliegt. Die actio pro socio stellt für die Gesellschafter daher lediglich eine Notbefugnis dar, die gegenüber einer Geltendmachung der Ansprüche durch die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter stets subsidiär ist. Auch kann sie grundsätzlich nur zur gerichtlichen Geltendmachung von sogenannten Sozialansprüchen herangezogen werden, worin sie sich von der Notgeschäftsführungsbefugnis aus § 715a BGB unterscheidet. Unter Sozialansprüchen sind solche Ansprüche zu verstehen, die sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben. Klagegegner können daher grundsätzlich nur andere Gesellschafter sein, da nur diese einen Einblick in die Zuständigkeitsverteilung der Gesellschaft haben und die Voraussetzungen für das Vorliegen der actio pro socio widerlegen können. Gesellschaftsfremden Dritten ist es hingegen nicht zuzumuten, dass sie von im Zweifel unbekannten Gesellschaftern in Anspruch genommen werden. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der Dritte an dem gesellschaftswidrigen Verhalten mitgewirkt hat, da er dann weniger schutzwürdig ist. 

Ein Ausschluss der actio pro socio im Gesellschaftsvertrag  unwirksam (Abs. 2, Alt. 1). Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die keinen generellen Ausschluss, aber Modifikationen vorsehen, unwirksam sind. Denn das Gesetz normiert, dass nur solche Vereinbarungen unwirksam sind, die das Klagerecht generell ausschließen „oder dieser Vorschrift zuwider“ beschränken. E contrario sind solche Vereinbarungen wirksam, die das Klagerecht nicht ausschließen oder „715b BGB-zuwider“ beschränken (s. hierzu unten auch „f. Unabdingbarkeit“). Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 

Die Tatsache, dass es sich bei der actio pro socio lediglich um eine Notkompetenz handelt, wird auch anhand der in § 715 b Abs. 3 BGB verankerten Unterrichtungspflicht deutlich. Die Gesellschaft soll frühzeitig in die Lage versetzt werden, das Verfahren selbst zu übernehmen. Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 21; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 24 Falls sie dies nicht tut, muss sie fortlaufend über den aktuellen Stand des Verfahrens unterrichtet werden. Dies ist nur folgerichtig. Denn der Gesellschafter verfolgt schließlich keinen eigenen Anspruch, sondern einen solchen der Gesellschaft. Daher erstreckt sich das rechtskräftige Urteil am Ende des Prozesses auch in gleicher Weise auf die Gesellschaft, als wenn sie die Klage selbst erhoben hätte. BT-Drs. 19/27635, S. 156 Das Urteil wirkt gemäß § 715 b Abs. 4 BGB für und gegen die Gesellschaft. 

Die Änderungen durch das MoPeG traten am 01.01.2024 in Kraft. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor, allerdings können Gesellschafter gemäß Art. 229 § 61 EGBGB bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung des alten Rechts gegenüber der Gesellschaft verlangen. Dies könnte für Klagen relevant sein, die nach dem 01.01.2024 erhoben wurden. Ansonsten gilt nämlich der Grundsatz lex temporis actus, der besagt, dass nur solche Klagen dem neuen Recht unterliegen, die nach dem Inkrafttreten erhoben wurden. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 4 Bei der actio pro socio wird dies zumeist eher eine untergeordnete Rolle spielen, da ihr Bestehen bereits vor der Kodifikation allgemein anerkannt war. Umstritten war hingegen, ob es sich bei dieser um ein zwingendes Recht handelt oder ob diese durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann. Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 380 Demnach könnte eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, welche die Erhebung der Gesellschafterklage ausschließt, nach altem Recht wirksam sein. Dies würde in einem erheblichen Widerspruch zu der nun geltenden Rechtslage stehen, wonach die actio pro socio als ein in ihrem Kernbereich unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht angesehen wird. Roth, in: Hopt, HGB, § 109 Rn. 37 Zwar kommt es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich auf dessen Vornahme an, Armbrüster, in: MüKO., BGB, § 134 Rn. 29 bei Dauerschuldverhältnissen kann sich jedoch etwas anderes ergeben, wenn der Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes dies erfordert. Armbrüster, in: MüKO., BGB, § 134 Rn. 31 In einem solchen Fall kommt es auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ex nunc an, auch wenn es im Zeitpunkt seiner Vornahme nach damaliger Rechtslage wirksam gewesen wäre. Armbrüster, in: MüKO., BGB, § 134 Rn. 31 Eine entsprechende Ausnahme könnte auch für die Abdingbarkeit der actio pro socio bestehen, da es sich bei dieser um ein unentziehbares Kontrollrecht handelt, welches zur Verwirklichung des Minderheitenschutzes zwingend erforderlich ist. Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 380; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 5

2) Definitionen

a. Actio pro socio

Der Begriff actio pro socio bedeutet übersetzt ,,Klage im Namen des Gesellschafters“. Mock, JuS 2015, 590 (591). Andere übersetzen sie hingegen als ,,Klage für einen Gesellschafter“ und halten es daher für notwendig, sie in actio pro societate, ,,Klage für die Gesellschaft“, umzubenennen, da es sich um keinen Anspruch des untätigen Gesellschafters, sondern der Gesellschaft handelt. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 1 Richtig ist wohl, dass die actio pro socio keiner Umbenennung bedarf, da der Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend macht. Allerdings tritt die actio pro societate als ,,kleine Schwester“ neben die actio pro socio, indem sie das Verhältnis bezeichnet, dass der Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter und Dritte geltend macht. Hippeli, juris Literaturnachweis zu GWR 2018, 61-64 

Die actio

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Abzugrenzen ist die Gesellschafterklage von der grundsätzlichen Geschäfts- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters sowie von der Notgeschäftsführungsbefugnis in § 715a BGB.

a. Primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung

Der Gesellschafter ist gemäß § 715 b Abs. 1 S. 1 BGB nur zur Erhebung der Gesellschafterklage befugt, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter es pflichtwidrig unterlässt, den Anspruch der Gesellschaft zu verfolgen. Anhand dieser Formulierung und der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es sich dabei lediglich um eine Notkompetenz handelt, die nur zur Anwendung kommt, wenn sie nicht mit der primären Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung kollidiert. BT-Drs. 19/27635, S. 155 Es handelt sich somit nicht um eine generelle Kontrollbefugnis eines jeden Gesellschafters, die an keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist, wie es vor der MoPeG-Reform häufig vertreten wurde. BGH, Urteil v. 27.06.1957 – II ZR 15/56,

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a. Die actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer

Seit dem BGH Urteil vom 25.01.2022 BGH, Urteil v. 25.1.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (516) ist in der Literatur zunehmend die Diskussion aufgekommen, inwiefern die actio pro socio auch auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH angewendet werden kann. Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (641 ff.); Waclawik, NZG 2022, 652 (652 ff.) Diese Frage ist sowohl von Relevanz für die Personenhandelsgesellschaft in Form der GmbH und Co. KG, als auch für das Kapitalgesellschaftsrecht. 

Bei einer GmbH und Co. KG entschied der BGH 2017, dass ein Kommanditist den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht wegen Verletzung der Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für die Kommanditgesellschaft in Anspruch nehmen kann. BGH, Urteil v. 19.12.2017 – II ZR 255/16, NZG 2018, 220 (220) In dem

5) Literaturstimmen

Fleischer, Holger/ Harzmeier, Lars, Die actio pro socio im Personengesellschaftsrecht – Traditionslinien, Entwicklungsverläufe, Zukunftsperspektiven-, ZGR 2017, Heft. 3, S. 239-272

Keller, Christoph, Die Zulässigkeit der Gesellschafterklage bei der Personengesellschaft, ZJS 2022, Heft 4, S. 469-475

Kumkar, Lea Katharina, Zum Theorienstreit im Recht der actio pro socio, ZGR 2021, Heft 1, S. 123-155

Mock, Sebastian, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, Heft 7, S. 590-596

Schäfer, Carsten, Actio pro socio – neue Impulse durch das MoPeG und aktuelle Rechtsprechung, ZHR 2023, Heft 1, S. 78-106

Schäfer, Carsten, Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Kommentar, 9. Auflage, Mannheim 2022 

Servatius, Wolfgang, Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705-740c BGB Kommentar, 1. Auflage, Regensburg 2022

Tödtmann, Ulricht/ Pieper, Julius, Zulässigkeit der Gesellschafterklage gegen den GmbH-Fremdgeschäftsführer - Die actio pro

6) Prozessuales

Die Gesellschafterklage ermöglicht dem einzelnen Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. BT-Drs. 19/27635 S. 155 Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft, deren Voraussetzungen das Gericht als Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat. BGH, Urteil v. 18.10.1995 – I ZR 126/93, NJW 1996, 391 (391); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 18, Werth, in: Musielak/Voit, ZPO, § 51 Rn. 15 Liegen die Voraussetzungen der actio pro socio nicht vor, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 21 

a. Darlegungs- und Beweislast

Die Voraussetzungen der actio pro socio hat der klagende Gesellschafter zu beweisen, da das Bestehen der Prozessführungsbefugnis eine für diesen günstige Tatsachen darstellt. Die Anforderungen an das Erbringen dieses Beweises sind indes nicht

Autor & Kanzlei
Luis Antonio Guijarro Santos, Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und M&A in Bremen
Herr Rechtsanwalt Luis Antonio Guijarro Santos
guijarro@kessler-rs.com + 49 (0)421 – 460 23 0

Während seines Studiums in Göttingen war Rechtsanwalt Luis Guijarro am Lehrstuhl für internationales Straf- und Strafprozessrecht tätig. Nach Abschluss seines Referendariats am HOLG Bremen im Jahre 2014 arbeitete er mehrere Jahre für eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete und bundesweit agierende Bremer Kanzlei, bevor er 2018 zu KESSLER wechselte. Seit Dezember 2020 ist er Partner in der zuletzt genannten Sozietät. Er führt gerichtliche und außergerichtliche Mandate im Handels- und Gesellschafts-, Vertrags- sowie im Wettbewerbsrecht. Weit überwiegend handelt es sich dabei um Mandate mittelständischer Unternehmen. Darüber hinaus berät er deutsche Unternehmen zum Markteintritt und Handel mit bzw. in Lateinamerika. Er führt auch Mandate spanischsprachiger Madnaten. Für den wirtschaftswissenschaftlichen („Gründer-“) Studiengang „Gründung, Innovation und Führung“ der Hochschule Bremerhaven ist er als Dozent und für den Lateinamerika Verein e.V. (LAV) als Junior-Ambassador ehrenamtlich tätig.

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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