(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.
(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.
Als Sozietät hochqualifizierter Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare ist KESSLER bereits seit 1868 in erster Linie auf die rechtliche und steuerliche Beratung von Wirtschaftsunternehmen spezialisiert und zeichnet sich insbesondere durch wirtschaftliches Denken aus. Gleichermaßen setzt sich KESSLER für den privaten Rechtsuchenden und Steuerpflichtigen ein. Allen betreuten Mandanten kommt das über Jahrzehnte entwickelte umfassende Spektrum an Möglichkeiten und Erfahrungen zugute. Die Fremdsprachenkompetenz der Rechtsanwälte und Steuerberater deckt die Sprachen Englisch, Spanisch und Polnisch ab.
Unternehmer und Unternehmen betreut KESSLER in allen wesentlichen Rechts- und Steuerfragen: von der Gesellschaftsgründung und den damit zusammenhängenden Fragen – wie der Wahl der passenden Rechtsform und der Kapitalausstattung, insbesondere unter steuerlichen Aspekten – über die Haftungsrisiken, den Pflichtenkreis der Gesellschafter und Geschäftsführer bis hin zur vertraglichen Ausgestaltung, der steuerlichen Optimierung und notariellen Umsetzung.
Wenn nötig, setzt KESSLER die vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Interessen von Unternehmen auch gerichtlich durch, sei es im Forderungsinkasso, Handels- und Gesellschafts-, Arbeits- und Gewährleistungsrecht oder im Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Dabei schöpft KESSLER alle rechtlichen Möglichkeiten aus und zwar einschließlich der Einlegung von Verfassungsbeschwerden. So führte KESSLER unter Federführung des Autoren Dr. Arvid Siebert Verfahren zum ESM-Schutzschirm vor dem Bundesverfassungsgericht; zudem war KESSLER gleichfalls unter Federführung des Autoren Dr. Siebert in einem Verfahren gegen das Gewerbesteuergesetz im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion tätig.
Gleichermaßen betreut KESSLER in privaten Rechtsfragen, wobei vielfach die Verknüpfung der geschäftlichen und der privaten Themenstellungen zu beachten ist. Die Schwerpunkte liegen hier vor allem auf den Gebieten des Arbeits-, Erb- sowie Immobilienrechts.
Des Weiteren nutzen die Mandanten von KESSLER die Möglichkeit einer umfassenden Steuerberatung, die durch die Experten bis ins Detail auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmt wird.
Erfolg im Rechts- und Wirtschaftsleben bedeutet, die eigenen Interessen zu wahren und wirkungsvoll durchsetzen zu können. Dementsprechend wird bei KESSLER jeder Fall zunächst gründlich analysiert und die Mandanten dann klar im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes verständlich über die Rechte und gangbaren Wege aufgeklärt. Dabei können sich Mandanten auf ein Team hochqualifizierter Fachleute verlassen, das schnell und kostenbewusst tätig wird.
Das Zusammenspiel der erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater sowie der Notare der Sozietät garantiert ein auf den Einzelfall ausgearbeitetes Konzept und Gestaltungen, die nicht nur zivilrechtlich geprüft, sondern auch auf den steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmen abgestimmt werden.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 715b Gesellschafterklage
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Bei der Gesellschafterklage handelt es sich um eine allgemein anerkannte Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, der nicht oder zumindest nicht allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Keller, ZJS 2022, 469 (469); Schäfer, ZHR 2023, 78 (79) Dabei handelt es sich lediglich um eine Notkompetenz. Grundsätzlich gilt im Personengesellschaftsrecht nämlich, dass nur der Gesellschafter zur Führung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, der auch dazu ermächtigt ist. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Grundform der Personengesellschaft, sind alle Gesellschafter gemäß § 715 Abs. 1 BGB zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet sowie gemäß § 720 Abs. 1 BGB zur Vertretung der Gesellschaft im Rechtverkehr befugt. Schäfer, in: MüKo., BGB, § 709 Rn. 3 Von dieser Gesamtvertretungsbefugnis wird aus Gründen der Praktikabilität häufig in dem Gesellschaftsvertrag abgewichen und z.B. nur ein Geschäftsführer eingesetzt. Durch die Verlagerung der Geschäftsführung auf einen Gesellschafter wird vermieden, dass für jede geschäftliche Entscheidung zunächst die Zustimmung aller Gesellschafter eingeholt und ein gemeinsamer Kompromiss herbeigeführt werden muss. Die GbR wird mit der Verlagerung dieser Kompetenz auf nur einen Gesellschafter-Geschäftsführer in der Entscheidungsfindung agiler und ist in der Lage, schneller Geschäftsentscheidungen im Rechtsverkehr zu treffen.
Mit dieser (Einzel-) Geschäftsführungsbefugnis können allerdings auch Probleme einhergehen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Alleingeschäftsführer es pflichtwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft rechtlich zu verfolgen. Ein denkbarer Grund für ein derartiges Unterlassen könnte beispielsweise sein, dass er sich selbst oder ein naher Angehöriger sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig gemacht hat, und der Geschäftsführer einen Anspruch gegen sich selbst oder eine ihm nahestehende Person verfolgen müsste. Wegen des bestehenden Interessenkonflikts wird der geschäftsführende Gesellschafter häufig von der Verfolgung des Anspruchs absehen und durch diese Blockadehaltung die Vermögenslage der Gesellschaft nachhaltig schädigen. Dies kann sich sowohl auf den Wert der Gesellschaft im Ganzen als auch auf die jeweiligen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter auswirken. Mock, JuS 2015, 590 (590)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Problem schon früh erkannt und richterrechtlich über Jahre hinweg die unter Juristen als actio pro socio (Klage für die Gesellschaft) bekannte Gesellschafterklage herausgebildet. Eine gesetzliche Grundlage für diese Klagemöglichkeit eines GbR-Gesellschafters gab es bis zur Einführung dieses § 715b BGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) und die damit verbundene Einführung dieses § 715b in das Bürgerliche Gesetzbuch nunmehr eine jahrzehntelange Rechtspraxis in ein Gesetz gegossen.
Diese – nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich geregelte – Gesellschafterklage ermöglicht es jedem Gesellschafter, in der gesetzlich vorgesehenen Situation, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen für die Gesellschaft gerichtlich zu verfolgen. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6; Mock, JuS 2015, 590 (591); Schäfer, in: MüKo., BGB, § 705 Rn. 210; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 705 Rn. 116 Es handelt sich somit um kein eigenes materielles Recht des Gesellschafters. Vielmehr verfolgt der Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 1 und fungiert damit, wenn man so will, als Werkzeug derselben. Denn er setzt etwas um, wozu diese – mangels pflichtmäßig handelnden Geschäftsführers – nicht in der Lage ist. Dies ist deshalb besonders hervorhebenswert, weil eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft grundsätzlich nur durch die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter in Betracht kommt. Die Erhebung einer Gesellschafterklage durch einen nichtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter stellt somit einen Ausnahmefall dar, durch den die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitsordnung durchbrochen wird. Die actio pro socio ist daher lediglich als Notkompetenz heranzuziehen, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter es pflichtwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft zu verfolgen. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6 Nur dann besteht ausnahmsweise auch eine Klagebefugnis für die nichtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
Für den einzelnen Gesellschafter bestünden, neben der actio pro socio, auch alternative Möglichkeiten, um eine Durchsetzung des Anspruchs herbeizuführen. Dazu zählt die Ausschließung des sich weigernden Gesellschafters aus wichtigem Grund gemäß § 727 BGB sowie die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 715 Abs. 5 BGB. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 6 Allerdings ist für beide Maßnahmen zumindest eine Mehrheitsentscheidung, zumeist jedoch sogar Einstimmigkeit der übrigen Gesellschafter erforderlich. Schäfer, in: MüKO, BGB, § 715 Rn. 78; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 727 Rn. 7 Dies ist gerade für Gesellschafter, die nur einen geringen Anteil an der Gesellschaft halten (sog. Minderheitsgesellschafter) wenig erfolgsversprechend. BT-Drs. 19/27635, S. 154; Schöne, in: BeckOK, BGB, § 715b Rn. 1; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 5 Gerade für diese Gesellschafter stellt die actio pro socio daher ein wichtiges Mittel zur Verstärkung des Minderheitenschutzes dar. Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (642).
Die Gesellschafterklage ist in der Rechtsprechung und Literatur schon lange unter dem Namen der actio pro socio allgemein anerkannt. Dabei war lange Zeit umstritten, ob es sich bei Sozialansprüchen um Individualansprüche der einzelnen Gesellschafter handelt oder um Ansprüche der Gesellschaft. Spätestens mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR BGH, Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 (1056). lässt sich jedoch nicht erklären, warum neben der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter Inhaber des Sozialanspruchs sein sollten. Fleischer/Harzmeier, ZGR 2017, 239 (264); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 3 Daraus folgt aber auch, dass der nichtgeschäftsführungsbefugte Gesellschafter nur dann zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft befugt ist, wenn er eine Prozessstandschaft innehat. Eine solche (gesetzliche) Prozessstandschaft besteht für den Gesellschafter durch die Ermächtigung zur Prozessführung in §
a. Actio pro socio
Der Begriff actio pro socio bedeutet übersetzt ,,Klage im Namen des Gesellschafters“. Mock, JuS 2015, 590 (591). Andere übersetzen sie hingegen als ,,Klage für einen Gesellschafter“ und halten es daher für notwendig, sie in actio pro societate, ,,Klage für die Gesellschaft“, umzubenennen, da es sich um keinen Anspruch des untätigen Gesellschafters, sondern der Gesellschaft handelt. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 1 Richtig ist wohl, dass die actio pro socio keiner Umbenennung bedarf, da der Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend macht. Allerdings tritt die actio pro societate als ,,kleine Schwester“ neben die actio pro socio, indem sie das Verhältnis bezeichnet, dass der Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter und Dritte geltend macht. Hippeli, juris Literaturnachweis zu GWR 2018, 61-64
Die actio
Abzugrenzen ist die Gesellschafterklage von der grundsätzlichen Geschäfts- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters sowie von der Notgeschäftsführungsbefugnis in § 715a BGB.
a. Primäre Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung
Der Gesellschafter ist gemäß § 715 b Abs. 1 S. 1 BGB nur zur Erhebung der Gesellschafterklage befugt, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter es pflichtwidrig unterlässt, den Anspruch der Gesellschaft zu verfolgen. Anhand dieser Formulierung und der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es sich dabei lediglich um eine Notkompetenz handelt, die nur zur Anwendung kommt, wenn sie nicht mit der primären Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung kollidiert. BT-Drs. 19/27635, S. 155 Es handelt sich somit nicht um eine generelle Kontrollbefugnis eines jeden Gesellschafters, die an keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist, wie es vor der MoPeG-Reform häufig vertreten wurde. BGH, Urteil v. 27.06.1957 – II ZR 15/56,
a. Die actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer
Seit dem BGH Urteil vom 25.01.2022 BGH, Urteil v. 25.1.2022 – II ZR 50/20, NZG 2022, 516 (516) ist in der Literatur zunehmend die Diskussion aufgekommen, inwiefern die actio pro socio auch auf den Fremdgeschäftsführer einer GmbH angewendet werden kann. Tödtmann/Pieper, NZG 2023, 641 (641 ff.); Waclawik, NZG 2022, 652 (652 ff.) Diese Frage ist sowohl von Relevanz für die Personenhandelsgesellschaft in Form der GmbH und Co. KG, als auch für das Kapitalgesellschaftsrecht.
Bei einer GmbH und Co. KG entschied der BGH 2017, dass ein Kommanditist den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht wegen Verletzung der Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für die Kommanditgesellschaft in Anspruch nehmen kann. BGH, Urteil v. 19.12.2017 – II ZR 255/16, NZG 2018, 220 (220) In dem
Fleischer, Holger/ Harzmeier, Lars, Die actio pro socio im Personengesellschaftsrecht – Traditionslinien, Entwicklungsverläufe, Zukunftsperspektiven-, ZGR 2017, Heft. 3, S. 239-272
Keller, Christoph, Die Zulässigkeit der Gesellschafterklage bei der Personengesellschaft, ZJS 2022, Heft 4, S. 469-475
Kumkar, Lea Katharina, Zum Theorienstreit im Recht der actio pro socio, ZGR 2021, Heft 1, S. 123-155
Mock, Sebastian, Die Gesellschafterklage (actio pro socio), JuS 2015, Heft 7, S. 590-596
Schäfer, Carsten, Actio pro socio – neue Impulse durch das MoPeG und aktuelle Rechtsprechung, ZHR 2023, Heft 1, S. 78-106
Schäfer, Carsten, Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Kommentar, 9. Auflage, Mannheim 2022
Servatius, Wolfgang, Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705-740c BGB Kommentar, 1. Auflage, Regensburg 2022
Tödtmann, Ulricht/ Pieper, Julius, Zulässigkeit der Gesellschafterklage gegen den GmbH-Fremdgeschäftsführer - Die actio pro
Die Gesellschafterklage ermöglicht dem einzelnen Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. BT-Drs. 19/27635 S. 155 Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Prozessstandschaft, deren Voraussetzungen das Gericht als Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat. BGH, Urteil v. 18.10.1995 – I ZR 126/93, NJW 1996, 391 (391); Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 18, Werth, in: Musielak/Voit, ZPO, § 51 Rn. 15 Liegen die Voraussetzungen der actio pro socio nicht vor, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 21
a. Darlegungs- und Beweislast
Die Voraussetzungen der actio pro socio hat der klagende Gesellschafter zu beweisen, da das Bestehen der Prozessführungsbefugnis eine für diesen günstige Tatsachen darstellt. Die Anforderungen an das Erbringen dieses Beweises sind indes nicht zu hoch anzusetzen, da es für den klagenden Gesellschafter regelmäßig schwer sein wird, die notwendigen Voraussetzungen substantiiert darzulegen. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 28 Dies gilt insbesondere für die Erhebung der Gesellschafterklage gegen einen gesellschaftsfremden Dritten und dessen Kenntnis von dem pflichtwidrigen Unterlassen des geschäftsführungsbefugten Gesellschafters. Ein schlüssiges Vortragen der für das Bestehen der actio pro socio notwendigen Voraussetzungen könnte daher ausreichend sein. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 28
b. Prozessführungs- und Einziehungsbefugnis
Durch die Erhebung der actio pro socio entsteht ein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem klagenden Gesellschafter und dem Beklagten. Partei des Gerichtsverfahrens ist somit allein der klagende Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, für die der Gesellschafter den Anspruch geltend macht. Dem Gesellschafter steht daher auch die Befugnis zu, über das Prozessrechtsverhältnis zu entscheiden, wie beispielsweise die Klage zurückzunehmen. Klimke, in: BeckOK, HGB, § 105 Rn. 178 Es ist ihm hingegen nicht möglich, Verfügungen vorzunehmen, die den zugrundeliegenden materiellen Anspruch betreffen, wie beispielsweise einen Prozessvergleich oder Anspruchsverzicht herbeizuführen. Klimke, in: BeckOK, HGB, § 105 Rn. 178; Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 20 Dieses Recht steht allein der Gesellschaft zu (vgl. dazu 2. c. Sozialansprüche). Des weiteren steht dem klagenden Gesellschafter ein materielles Einziehungsrecht zu, um außerhalb des Gerichtsverfahrens die Voraussetzungen für das Bestehen des Ersatzanspruchs zu schaffen, wie beispielsweise den Schuldner zu mahnen. BT-Drs. 19/27635 S. 155; Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 21
c. Kostentragung
Als Partei des Rechtsstreits trägt der klagende Gesellschafter auch das Prozesskostenrisiko. Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 370 Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 716 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Klage stattgegeben wird und die Klageerhebung insofern erforderlich war. Fleischer, in: MüKO., HGB, § 105 Rn. 370; Klimke, in: BeckOK, HGB, § 105 Rn. 178; a.A. Servatius in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 21, der es ausreichen lässt, wenn der klagende Gesellschafter berechtigte Gründe hatte, um die Klage zu erheben Nach anderer Ansicht kommt ein Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des § 716 Abs. 1 BGB schon nicht in Betracht, da es sich bei der Erhebung der Gesellschafterklage um keine Geschäftsbesorgung wie beispielsweise das Recht zur Notgeschäftsführung in § 715 Abs. 3 BGB handelt, sondern um ein mitgliedschaftliches Individualrecht. Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 20 Ein Aufwendungsersatzanspruch kommt demnach nur in Betracht, wenn die Gesellschaft das Verfahren übernimmt und die Klage unzulässig wird. Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23 In einer derartigen Konstellation wäre es unbillig, den Beklagten mit den Kosten für den Erledigungsstreit gemäß § 91 a ZPO zu belasten, da die Gesellschaft selbst für die Erledigung des Rechtsstreits verantwortlich ist. Schäfer, in: GbR Kommentar, § 715b Rn. 23