Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
Es gibt keine Rechtsberatung von der Stange!
Dies gilt in einem besonderen Maße für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, erbrechtliche Problemlösungen oder die komplexen Haftungsfragen in der Berufsträger- oder Managerhaftung.
Das Fundament einer angemessenen Beratung muss nach meiner Überzeugung auf folgenden Grundlagen beruhen:
Im Mittelpunkt stehen immer die Ziele, die Sie als Mandant verfolgen. Ohne Klarheit über Ihre Zielvorstellungen ist eine effektive Beratung unmöglich.
Ziel der Beratung ist zunächst die Begründung eines Vertrauensverhältnisses, in dem diese Ziele offen angesprochen und gegebenenfalls gemeinsam herausgearbeitet werden können.
Der Sachverhalt, insbesondere die wechselseitigen Interessen müssen dezidiert aufgearbeitet und analysiert werden. Der rechtliche Erfolg ist häufig von der Verteilung der sogenannten Darlegungs- und Beweislast abhängig oder auch von Details, die aus laienhafter Sicht relativ unbedeutend erscheinen.
Nur wenn der Sachverhalt insoweit vollständig erfasst ist, können effektive rechtliche Strategien entwickelt werden.
Im Zentrum meiner Beratungsleistungen stehen regelmäßig steuer- oder gesellschaftsrechtliche Probleme. Verbindendes Element meiner verschiedenen Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und das Gesellschaftsrecht.
Ich arbeite insbesondere an den Schnittstellen zwischen Steuer-und Gesellschaftsrecht, Steuer-und Prozessrecht, Steuer-und Haftungsrecht, Steuer- und Erbrecht sowie Gesellschafts- und Haftungsrecht.
Frankfurt am Main
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 899a BGB ist eine Norm, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einem grundbuchtauglichen Rechtssubjekt macht. Derjenige, der von einer GbR ein Grundstück erwirbt, darf darauf vertrauen, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gemeinsam die GbR vertreten und damit über das Grundstück verfügen können.
§ 899a BGB ist demnächst eine historische Norm. Sie wird zum 1.1.2024 aufgehoben. Die Geschichte dieser Norm ist eng mit der problematischen rechtsdogmatischen Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden.
Vor diesem Hintergrund ist § 899a BGB am leichtesten durch einen kurzen Ausflug in die Rechtsgeschichte verständlich. Die Väter des BGB waren der Auffassung, dass eine GbR weder rechts- noch grundbuchfähig ist. Dies bedeutete, dass eine GbR selbst keine Rechte erwerben, keine Pflichten eingehen und insbesondere nicht als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen werden konnte. Inhaber aller Rechte und insbesondere auch Eigentümer eines Grundstücks waren die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Genau das wurde im Grundbuch eingetragen.
Rechtsdogmatisch war die gesamthänderische Bindung nie erklär- oder definierbar. Vor diesem Hintergrund zweifelte die Literatur sehr frühzeitig die rechtsdogmatische Einordnung
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in Deutschland die Grundform einer Personengesellschaft. Sie ist eine auf Vertrag beruhende Gemeinschaft von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Gesellschaft ist rechtsfähig, d.h. sie kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Eine GbR kann daher selbst Eigentümer eines Grundstücks sein.
- Grundbuch: Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt. Hierfür werden Grundbuchbezirke gebildet und den einzelnen Grundstücken im jeweiligen Bezirk Blattnummern und laufende Nummern im sogenannten Bestandverzeichnis zugewiesen. Durch die Anlage eines Grundbuchblattes und die Erfassung eines Grundstücks auf diesem Grundbuchblatt kann in einem Grundstücksvertrag genau dokumentiert werden, für welches Grundstück Regelungen getroffen werden, was also das Vertragsobjekt ist.
BGH vom 29.01.2001 -II ZR 331/00, NZG 2001, 311
BGH vom 25.09.2006 – II ZR 215/05, DNotZ 2007, 118
BGH dann am 04.12.2008 – V ZB 74/08, DNotZ 2009, 115
Schöner/Stöber, 16. Auflage 2020, Rn. 4250 ff.
Hertel, DNotZ 2009, 115