Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 873
Erwerb durch Einigung und Eintragung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle