Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 876
Aufhebung eines belasteten Rechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 877 Rechtsänderungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle