Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 885
Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 886 Beseitigungsanspruch
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle