(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 889
Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle