(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung überlassen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 874
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 875 Aufhebung eines Rechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle