Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 893
Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 894 Berichtigung des Grundbuchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle