Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 877
Rechtsänderungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle