Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 892
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle