Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 881
Rangvorbehalt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle