Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 883
Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 884 Wirkung gegenüber Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle