Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 894
Berichtigung des Grundbuchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 895 Voreintragung des Verpflichteten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle