Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 886
Beseitigungsanspruch
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle