von Göler (Hrsg.) / Melanie Mathis / § 823

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 823 BGB ist Grundpfeiler und Auftaktnorm des Rechts der unerlaubten Handlungen. Dieses ist geregelt im Titel 27 des 2. Kapitels im BGB.

Das Deliktsrecht hat im Allgemeinen die Einstandspflicht für schuldhaftes Unrecht zum Gegenstand. Die §§ 823 BGB sind die wichtigsten Grundlagen für außervertraglichen Schadensersatz. Während § 823 I BGB die fundamentalen Rechte und Rechtsgüter des Menschen schützt, befasst § 823 II BGB sich mit der Ausgestaltung verschiedenster Gesetze durch den Gesetzgeber. Canaris in VersR 2005, 577 ff. 

2) Definitionen

a) Tatbestand des § 823 I BGB

aa) Rechtsgutsverletzung

(1) Leben

Das Leben ist das höchste Rechtsgut in unserer Rechtsordnung. Es wird durch Art. 2 II 1 GG geschützt. Dieser grundrechtliche Schutz wird durch den Ersatzanspruch aus § 823 I BGB näher ausgestaltet. Eine Verletzung des Rechtsguts Leben hat die Herbeiführung des Todes eines Menschen durch den Schädiger zum Gegenstand.

Bei dem Verkehrsunfall fuhr der Fahrer F des Pkw von links kommend in die vordere Seite des Busses (Fahrerseite). Der Busfahrer erlag seinen Verletzungen im Krankenhaus. Sein Recht auf Leben ist verletzt. Gleichwohl können weder er, noch seine Hinterbliebenen einen Anspruch aus § 823 I BGB ableiten.

Der Schutz des Lebens beginnt bereits vor der Geburt BVerfG NJW 1993, 1751 und endet mit dem Tod. Das bedeutet auch, dass einer

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Besteht zwischen Geschädigtem und Schädiger ein vertragliches Verhältnis, so begründet sich ein Schadensersatzanspruch vorrangig daraus. § 823 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn über das Vertragsverhältnis hinaus eine weitergehende allgemeine Pflichtverletzung vorliegt. BGH NJW 1992, 1511, 1512

Eine deliktsrechtliche Haftung kann sich aus verschuldetem Unrecht ergeben, dies vorrangig aus § 823 I, II BGB. In Betracht kommen aber z.B. auch Ansprüche aus § 826 BGB oder § 839 BGB.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, etwa aus § 831 BGB oder § 834 BGB aus widerleglich vermutetem Verschulden deliktisch haften zu müssen.

Zuletzt kann die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aus Anspruchsgrundlagen folgen, denen eine Gefährdungshaftung zugrunde liegt, z. B. § 833 S. 1 BGB oder § 7 I StVG (s. o.).

Darüber hinaus können neben § 823 BGB auch

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Zum Verkehrsunfall:

  • BGH NJW 2013, 3634, 3635
  • BGH NJW 1978, 2154, 2156
  • BGH NJW 2014, 2493
  • OLG Köln, NZV 2017, 33
  • OLG Saarbrücken NZV 2018, 218
  • OLG Brandenburg NJOZ 2019, 1572, 1573

Zur Arzthaftung:

  • BGH NJW 2005, 2614, 2615 und 1716, 1717
  • BGH Urt. v. 03.02.1976 – VI ZR 235/74
  • BGH NJW 2000, 2741, 2742
  • BGH NJW-RR 2007, 310 f.
  • BGH NJW 2011, 1088, 1089
  • OLG Bamberg, VersR 2012, 725
5) Literaturstimmen
  • Born in NZV 2016, 545 ff.: Frankenstein oder Pretty Woman: gleiches Recht für alle? Die Auswirkungen von Geschlecht und Alter auf die Höhe des Schmerzensgeldes
  • Canaris in VersR 2005, 577 ff.: Grundstrukturen des deutschen Deliktsrechts
  • Förster in: Hau/Poseck BeckOK BGB, 56. Edition, 01.11.2020
  • Hausch in VersR 2007, 167 ff.: Beweisprobleme bei der therapeutischen Aufklärung
  • Mäsch in NJW 2013, 1354 ff.: Demokratisches Schamanentum in Wahlkampfzeiten, Risiken und Nebenwirkungen des Patientenrechtegesetzes
  • Musielak in JA 2013, 241 ff.: Kausalität und Schadenszurechnung im Zivilrecht
  • Neumann in JA 2016, 167 ff.: Die Haftung bei Verkehrsunfällen – eine Einführung
  • Raab in JuS 2002, 1041 ff.: Die Bedeutung der Verkehrspflichten und ihre systematische Stellung im Deliktsrecht
  • Rädler in NJW 1998, 1621 ff.: Art. 3 III GG als Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB? Zur Renaissance
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales

a) Arzthaftungsrecht

In § 630h V BGB ist für das Arzthaftungsrecht im Falle eines groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten geregelt. Diese gilt zwar nicht für das Deliktsrecht (vgl.oben), jedoch besteht in der Rechtsprechung aufgrund des Informationsgefälles die Tendenz, dem Patienten Beweiserleichterungen zuzubilligen. BVerfG, Beschl. v. 25.06.1979 – 2 BvR 878/74 Rn. 73 ff.; BGH NJW-RR 2020, 720, 721; vgl. Mäsch in NJW 2013, 1354 ff. Dies insbesondere in sog. „Vier-Augen-Situationen“, in denen zwischen Arzt und Patient vermeintlich eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2001 – 2 BvR 140/00; vgl. Reinkenhof in JuS 2002, 645 ff. 

Dabei ist eine Abwägung der betroffenen Interessen erforderlich. Der Patient begehrt Schadensersatz für eine fehlerhafte Behandlung, die er nicht oder nur schwer beweisen kann, weil er während des Eingriffs unter Vollnarkose

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Frau Rechtsanwältin Melanie Mathis
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Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Partnerin, hat an der der Universität Trier Rechtswissenschaften studiert. Sie ist seit 2012 Teil des Anwaltsteams von Quirmbach & Partner und seit 2018 ist sie Partnerin. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht ist ihr Spezialgebiet die Personenschadensregulierung nach Unfällen. Neben der Tätigkeit in der Kanzlei ist sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin des Instituts für faire Schadensregulierung GmbH.
Sie ist Mitglied des Deutschen Verkehrsgerichtstags, der Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft e. V., außerdem Mitglied im wissenschaftlichen Beirat von Gropengießer & Collegen, Fachinstitut für Unfallnachsorge & Rehabilitation (FfUR). Als Fördermitglied unterstützt sie den Verein Patronus Assistenzhunde e.V., der Menschen mit körperlicher Behinderung einen Assistenzhund zur Seite stellt und ihnen so zu mehr Unabhängigkeit und Lebensqualität verhilft.

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