Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 837
Haftung des Gebäudebesitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle