Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 841
Ausgleichung bei Beamtenhaftung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle