Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 845
Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 846 Mitverschulden des Verletzten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle