von Göler (Hrsg.) / Melanie Mathis / § 823

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 823 BGB ist Grundpfeiler und Auftaktnorm des Rechts der unerlaubten Handlungen. Dieses ist geregelt im Titel 27 des 2. Kapitels im BGB.

Das Deliktsrecht hat im Allgemeinen die Einstandspflicht für schuldhaftes Unrecht zum Gegenstand. Die §§ 823 BGB sind die wichtigsten Grundlagen für außervertraglichen Schadensersatz. Während § 823 I BGB die fundamentalen Rechte und Rechtsgüter des Menschen schützt, befasst § 823 II BGB sich mit der Ausgestaltung verschiedenster Gesetze durch den Gesetzgeber. Canaris in VersR 2005, 577 ff. 

2) Definitionen

a) Tatbestand des § 823 I BGB

aa) Rechtsgutsverletzung

(1) Leben

Das Leben ist das höchste Rechtsgut in unserer Rechtsordnung. Es wird durch Art. 2 II 1 GG geschützt. Dieser grundrechtliche Schutz wird durch den Ersatzanspruch aus § 823 I BGB näher ausgestaltet. Eine Verletzung des Rechtsguts Leben hat die Herbeiführung des Todes eines Menschen durch den Schädiger zum Gegenstand.

Bei dem Verkehrsunfall fuhr der Fahrer F des Pkw von links kommend in die vordere Seite des Busses (Fahrerseite). Der Busfahrer erlag seinen Verletzungen im Krankenhaus. Sein Recht auf Leben ist verletzt. Gleichwohl können weder er, noch seine Hinterbliebenen einen Anspruch aus § 823 I BGB ableiten.

Der Schutz des Lebens beginnt bereits vor der Geburt BVerfG NJW 1993, 1751 und endet mit dem Tod. Das bedeutet auch, dass einer getöteten Person kein Anspruch auf Schadensersatz mehr zusteht, der auf mögliche Erben übergehen könnte. Insbesondere auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn alsbald nach einer Körperverletzung der Tod eintritt. BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 106; BGH NZV 1998, 370 Die Verletzung des Rechtsguts Leben hat demzufolge eine nur geringe Bedeutung im Rahmen des § 823 I BGB. Ansprüche von Hinterbliebenen können sich aus den Normen § 844 BGB und § 845 BGB ergeben.

(2) Körper und Gesundheit

Auch die Rechtsgüter Körper und Gesundheit sind in Art. 2 II 1 GG verfassungsrechtlich geschützt. Eine Körperverletzung ist ein unbefugter Eingriff in die körperliche Integrität. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. BGH NJW 2013, 3634, 3635 Rn. 12; BGH NJW 2005, 2614, 2615 Das Recht am eigenen Körper ist ausgeformter Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn der Körper dient als Basis der Persönlichkeit. BGH NJW 1994, 127; BGH NJW 1995, 2407, 2408 

(3) Freiheit

Das Rechtsgut Freiheit ist bei einer fühlbaren Beeinträchtigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit verletzt. Wagner/MüKo BGB, § 823 Rn. 239 

Beispiele: Körperliche Fixierung von Kranken, OLG Oldenburg, Urt. v. 20.09.1994 – 5 U 34/94 privat veranlasste unberechtigte Verhaftung. Vgl. BGH NJW 2009, 3025 

(4) Eigentum

Der Schutz des Eigentums ist auf die zivilrechtliche Ausprägung in § 903 S. 1 BGB beschränkt. Eine Rechtsgutsverletzung kann etwa in einer unberechtigten Verfügung oder einer körperlichen Einwirkung auf die Sache liegen. Förster/BeckOK BGB, § 823 Rn. 120 ff. Zu beachten ist in entsprechend gelagerten Fällen der Vorrang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor dem Deliktsrecht. Fritzsche/BeckOK BGB, § 993 Rn. 9 

Beispiele: Gesetzlicher Eigentumsverlust gem. §§ 946 ff. BGB, BGH NJW 1983, 872, 873; BGH NJW 1990, 976; LG Detmold NJW-RR 2014, 712 Beschädigung oder Zerstörung einer Sache, OLG Köln, NJW-RR 1990, 793 Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit. BGH NJW-RR 2017, 219, 221, Rn. 21; BGH NJW-RR 1995, 342 

(5) Sonstiges Recht

Unter den Begriff „Sonstiges Recht“ fallen andere unbenannte, absolute Rechte. Das sind solche, die gegenüber jedermann Wirkung entfalten. Förster/BeckOK BGB § 823 Rn. 143 ff.; BGH NJW 1991, 2019; BGH, Urt. v. 07.02.2012 – VI ZR 29/11 Darunter fallen dingliche Rechte, die dem Eigentum untergeordnet sind, z.B. Besitz, Anwartschaftsrecht, Pfandrecht, Nießbrauch, Namensrecht, Recht am eigenen Bild, Urheberrecht.

bb) Verletzungshandlung

Die Rechtsgutsverletzung muss durch die Handlung eines anderen entstanden sein. Unter einer Handlung versteht man ein menschliches Tun, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit zumindest beherrschbar ist. BGH NJW 1987, 121 f.; BGH Urt. v. 12.02.1963 – VI ZR 70/62 Sie kann in einem aktiven Tun oder auch in einem Unterlassen liegen. Die Unterscheidung richtet sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Einzelfall. Für die Vorwerfbarkeit eines Unterlassens muss aber zumindest eine konkrete Handlungspflicht des Schädigers bestanden haben. Förster/BeckOK BGB, § 823 Rn. 100 f. 

Eine solche Pflicht besteht dann, wenn der Schädiger für den Eintritt eines Schadens in besonderer Weise verantwortlich ist, etwa weil er die Gefahrenquelle selbst geschaffen hat. Herausragende Bedeutung kommt insofern den sogenannten Verkehrssicherungspflichten zu. Darunter versteht man die Pflicht, den Rechtsverkehr durch die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen vor Gefahrenquellen zu schützen, die man selbst geschaffen hat. Die Funktion von Verkehrssicherungspflichten besteht darin, die Person ausfindig zu machen, die für die Entstehung eines Schadens verantwortlich ist und der somit der Schaden zugerechnet werden kann. Raab in JuS 2002, 1041, 1042; BGH NJW 2013, 48 

Der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich danach, welche Maßnahmen ein verständiger, vernünftig denkender Mensch für notwendig und ausreichend hält, um einen Schaden von anderen abzuwenden. Bei einer anderen Auslegung würde der Tatbestand des § 823 I BGB ausufern, denn eine Ausgangslage, in der keinerlei Gefahren für den Rechtsverkehr mehr bestehen, gibt es nicht. BGH NJW 2013, 48; BGH NJW-RR 1990, 789, 790 

Im Straßenverkehr sind die Verkehrsteilnehmer gem. § 1 StVO zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet. Selbst wenn sich alle Verkehrsteilnehmer demgemäß verhalten, verbleibt eine verkehrstypische Gefahr. Das zeigt sich auch an dem in § 17 III StVG niedergeschriebenen unabwendbaren Ereignis. Daher muss dort besonders sorgfältig überprüft werden, ob eine Pflicht zum Handeln bestand.

Eine Handlungspflicht kann auch in Form einer sogenannten Garantenpflicht bestehen, wenn jemand rechtlich besonders verpflichtet ist, einen deliktischen Schaden zu verhindern. Unter Heranziehung der Grundsätze zur Unterlassungsstrafbarkeit gem. § 13 StGB kann dies etwa die Beaufsichtigung einer Person oder Überwachung einer gefährlichen Sache sein. BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 103; BGH, Urt. v. 14.10.2014 – VI ZR 466/13, Rn. 17; vgl. BGH Urt. v. 03.02.1976 – VI ZR 235/74 

Es haben sich verschiedene Fallgruppen von Garanten entwickelt, deren Einteilung teilweise umstritten ist. Der Übergang zu den Verkehrssicherungspflichten ist fließend und die Einordnung hängt von der konkreten Einzelfallbetrachtung, namentlich einer Interessenabwägung und der genauen Bestimmung des Verantwortungsbereichs ab. BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 103; BGH, Urt. v. 14.10.2014 – VI ZR 466/13, Rn. 17 

Eine Garantenstellung kann sich insbesondere im Arzthaftungsrecht aus dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient ergeben. Der Arzt hat die Pflicht, alle Behandlungsmaßnahmen durchzuführen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Bewahrung und Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich und möglich sind. BGH NJW 2000, 2741, 2742; OLG Bamberg, VersR 2012, 725 

cc) Rechtswidrigkeit

Wie die Rechtswidrigkeit zu bestimmen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach der in der Rechtsprechung vertretenen Lehre vom Erfolgsunrecht, ist der Tatbestand des § 823 I BGB erfolgsbezogen. Er fordert also nicht die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens, sondern die Verwirklichung eines Verletzungserfolgs. Da der Verletzungserfolg regelmäßig bereits durch die tatbestandsmäßige Handlung herbeigeführt wird, ist sie nach dieser Ansicht ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Beck OK BGB/Förster, § 823 Rn. 20 ff.; BGH, Beschl. v. 04.03.1957 – GSZ 1/56 Rn. 12 ff.; BGH NJW 1992, 2014, 2015 

Die in der Literatur vertretene Lehre vom Verhaltensunrecht hingegen verlangt für die Rechtswidrigkeit einen Verstoß gegen ein Verhaltensge- oder verbot. Ein Erfolgseintritt wird nicht gefordert. Es sei sinnlos, die Verletzung eines Menschen, etwa durch einen Blitzschlag, als rechtswidrig zu bezeichnen, auch wenn dadurch ein Verletzungserfolg eingetreten ist. Raab in JuS 2002, 1041, 1046 

Eine Ausnahme von dieser Meinungsverschiedenheit bilden die sogenannten offenen Verletzungstatbestände, in denen es um die Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht. In diesen Fällen kommt es auch nach Ansicht der Rechtsprechung nicht auf den konkreten Verletzungserfolg an, sondern darauf, ob das fragliche Verhalten gegen Gebote der gesellschaftlichen Rücksichtnahme verstößt. BGH NJW 1979, 1351, 1352 

Der Streit hat rein prinzipielle Bedeutung. In der Praxis der Rechtsprechung kommt es nicht zu Diskussionen über die Rechtswidrigkeit, es sei denn, ein Rechtfertigungsgrund kann in Betracht gezogen werden. Tendenziell neigt der BGH mit Einschränkungen zu dem Konzept der erfolgsindizierten Rechtswidrigkeit. BGH NJW 1996, 3205, 3207 

Ein wichtiger Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2009 – 15 U 100/08 Sie ist insbesondere im Arzthaftungsrecht von Bedeutung. Nur mit einer wirksamen Einwilligung des Patienten, die einer ordnungsgemäßen Aufklärung nachfolgt, ist die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Handelns, das ansonsten eine Körperverletzung darstellen würde, ausgeschlossen. BGH NJW-RR 2007, 310 f.; BGH NJW 2011, 1088, 1089, Rn. 9 Zum einen muss der Patient informiert und selbstbestimmt in Eingriffe einwilligen können, zum anderen muss er auch über die finanziellen und gesundheitlichen Folgen aufgeklärt werden. BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 802; BGH NJW 2005, 1716, 1717 

Auch beim fingierten Verkehrsunfall spielt die Einwilligung eine wichtige Rolle. Es handelt sich um Fälle, bei denen ein Verkehrsunfall zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs vorgetäuscht bzw. absichtlich von den Beteiligten herbeigeführt wird. Dabei liegt eine Einwilligung des Geschädigten vor, sodass die Rechtswidrigkeit verneint wird und im Ergebnis kein Schadensersatzanspruch besteht. BGH NJW 1978, 2154, 2156; OLG Köln, NZV 2017, 33 

Indizien für einen solchen fingierten Verkehrsunfall können zum Beispiel widersprüchliche Angaben zum Unfallgeschehen, die Nichthinzuziehung der Polizei sein oder wenn sich der Unfall bei Dunkelheit an einem abgelegenen Ort ereignet. OLG Saarbrücken NZV 2018, 218; OLG Brandenburg NJOZ 2019, 1572, 1573 

dd) Verschulden

Unter Verschulden versteht man individuelle Zurechenbarkeit. Förster/BeckOK BGB, § 823 Rn. 37 Die Rechtsgutsverletzung muss dem Schädiger zuzurechnen sein. Der Wortlaut des § 823 I BGB verlangt als Verschuldensmaßstab Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatbestandsmerkmale. Oder kurz: Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung. Vgl. BGH NJW-RR 2013, 550, 552 Rn. 32 Fahrlässigkeit ist in § 276 II BGB legal definiert. Es handelt demnach fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Das Verschulden ist gem. § 827 BGB in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen.

Wenn Fahrer F einen Verkehrsunfall verursacht, weil er gerade am Steuer einen Schlaganfall erleidet, ist ihm die Verletzungshandlung nicht vorzuwerfen.

ee) Kausalität

Eine Handlung ist für eine bestimmte Folge grundsätzlich kausal, wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass die Folge entfiele (sog. conditio sine qua non-Formel. Diese weit gefasste Formel wird eingeschränkt durch die Adäquanztheorie und die Lehre vom Schutzzweck der Norm. Wagner/MüKo BGB, § 823 Rn. 72 ff.; Musielak, JA 2013, 241 ff. 

Zwischen dem Fahrer F und einem Linienbus ereignete sich ein Verkehrsunfall. Wäre F nicht zuvor unter Nichtbeachtung einer roten Ampel in die Kreuzung eingefahren, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Das Verhalten des F war somit unfallursächlich.

Die Adäquanztheorie trifft die Einschränkung anhand von angemessenen Zurechnungskriterien. Eine Handlung kann danach nur ursächlich sein, wenn sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Folge in sich birgt. Nicht kausal ist demnach eine Folge, die völlig außerhalb des zu erwartenden Geschehens steht. BGH NJW 2017, 263 Rn. 14 ff. Nach ständiger Rechtsprechung sind einem Schädiger deshalb auch Schäden zuzurechnen, die erst aufgrund einer Vorerkrankung oder Krankheitsanlage des Geschädigten aufgetreten sind. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. BGH NJW 1989, 2616, 2617; BGH NJW 1996, 2425, 2426 

Unmittelbar vor dem Einfahren auf die Kreuzung geriet F mit dem Beifahrer, seinem Sohn S, in einen heftigen Streit. S beleidigte den F. Der wiederum regte sich so stark auf, dass er eine Hirnblutung erlitt und die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Anstatt F zur Verantwortung zu ziehen, könnte auch S für den Unfall verantwortlich sein. Dass es nach einem Wortgefecht zu einer Hirnblutung kommt, ist aber derart unwahrscheinlich und nicht zu erwarten, dass eine Kausalität der Beleidigung für den anschließenden Verkehrsunfall auszuschließen ist. Vgl. BGH, Urt. v. 03.02.1976 – VI ZR 235/74 Rn. 24 

Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erkennt eine Handlung nur dann als ursächlich an, wenn sie vom Schutzzweck der jeweils zu prüfenden Norm umfasst ist. BGH NJW 1987, 2671, 2672 

F hat auch die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten und daher gegen § 3 StVO verstoßen. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel könnte man zu dem folgenden Ergebnis kommen: Hätte F die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, wäre er erst später auf die Kreuzung gefahren und es wäre nicht zu der Kollision gekommen. Dann wäre die Kausalität zu verneinen. Dies überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass § 3 StVO den Zweck verfolgt, Schäden zu vermeiden, die auf eine zu späte Reaktion des Fahrers zurückzuführen sind. Es ist daher im Rahmen der Lehre vom Schutzzweck der Norm danach zu fragen, ob der Unfall bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Oetker/MüKo BGB, § 249 Rn. 120 Im vorliegenden Fall hat F auch noch ein Rotlicht ignoriert, sodass man von einer Vermeidbarkeit ausgehen kann. Das Handeln des F war somit kausal für den Unfall.

Das Handeln des Schädigers muss für § 823 I BGB immer in zweierlei Hinsicht ursächlich sein:

(1) Haftungsbegründende Kausalität

Die sogenannte haftungsbegründende Kausalität beschreibt die ursächliche Verknüpfung zwischen der Rechtsgutsverletzung und der Verletzungshandlung. Der Schädiger muss demnach für eine unerlaubte Handlung nur haften, wenn feststeht, dass sie für die Rechtsgutsverletzung ursächlich war.

(2) Haftungsausfüllende Kausalität

Nur wenn ein Schaden vorliegt, der sich kausal auf die durch die Verletzungshandlung herbeigeführte Rechtsgutsverletzung zurückführen lässt, muss der Schädiger ihn ersetzen. Es wiederholt sich im Prinzip die Prüfung wie bei der haftungsbegründenden Kausalität, bloß im Hinblick auf den Schaden.

Auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität kommt die Ausgleichsfunktion zum Ausdruck, welche das Deliktsrecht mit dem Schadensrecht der §§ 249 ff. BGB verbindet. Die Prüfung von Schaden und haftungsausfüllender Kausalität sind nicht immer sauber voneinander abtrennbar und können daher auch gemeinsam erörtert werden.

Der am Unfall beteiligte Linienbus im Wert von 500.000 € stand im Eigentum der Stadt. Eine fachgerechte Reparatur der aufgetretenen Schäden kostet die Stadt 10.000 €. Wäre F nicht mit seinem Fahrzeug gegen den Bus gefahren, wären die Beschädigungen nicht aufgetreten und eine Reparatur i.H.v. 10.000 € wäre nicht erforderlich geworden. Es liegt somit ein kausaler Schaden in Höhe von 10.000 € vor.

(3) Ausgewählte Kausalitätsprobleme

Wenn eine Rechtsgutsverletzung durch mehrere Personen herbeigeführt wird, ist die Haftung nach § 830 BGB begründet. Gem. § 830 I 2 BGB selbst dann, wenn ungewiss ist, welche von mehreren Handlungen zum Erfolg geführt hat.

Ein Fall mittelbarer Kausalität kann beispielsweise beim Schockschaden vorliegen. Dabei handelt es sich um körperliche Schockreaktionen naher Angehöriger von Unfallopfern, die als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 I BGB vom Unfallverursacher ersetzt verlangt werden können. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch umstritten und nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. BGH NJW 1971, 1883; Musielak in JA 2013, 241, 244 

Ein Fall überholender Kausalität liegt vor, wenn durch die Verletzungshandlung eine Folge eintritt, die kurze Zeit später auch ohne die Handlung eingetreten wäre. Obwohl es sich um einen Sonderfall handelt, ändert sich nichts an der Kausalität der Handlung. Die zweite Ursache stellt lediglich eine sog. Reserveursache dar. BGH NJW 1985, 676, 677 

Die Ärztin Ä verabreicht dem Patienten P versehentlich eine Überdosis an Schmerzmitteln, woraufhin dieser verstirbt. P wäre kurze Zeit später aufgrund seiner Krankheit sowieso gestorben.

In Fällen des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es um den Einwand des Schädigers, er habe den zwar rechtswidrig herbeigeführten Erfolg entweder durch eine alternative rechtmäßige Handlung herbeiführen dürfen oder er wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten. Oetker/MüKo BGB, § 249 Rn. 217 ff. 

Patientin P macht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB gegen ihren Arzt A aufgrund eines Aufklärungsfehlers geltend. Wenn A nachweisen kann, dass P bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, entfällt seine Haftung. Dies lässt sich auf Ebene des Schutzzwecks der Norm damit begründen, dass die Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers nur darauf beruht, dass mangels ordnungsgemäßer Aufklärung keine Einwilligung besteht.

ff) Schaden

Ein entstandener Schaden ist zentrale Voraussetzung des § 823 BGB und bildet die Schnittstelle zum Schadensrecht der §§ 249 ff. BGB. An dieser Stelle wird auf unsere Kommentierung zu § 249 BGB verwiesen.

Ohne einen entstandenen Schaden kann über § 823 I BGB auch kein Schadensersatz erfolgen. Es ist zu differenzieren in materiellen und immateriellen Schaden. Ersterer lässt sich in Geld ausdrücken und kann entweder gem. § 249 I BGB beispielsweise durch Reparatur einer Sache oder Beschaffung einer neuen Sache oder gem. § 249 II 1 BGB durch Zahlung eines Geldbetrages ersetzt werden. Vgl. Oetker/MüKo BGB, § 249 Rn. 24 f. 

Besonders Personenschäden können als immaterieller Schaden im Rahmen des § 823 in Verbindung mit § 253 II BGB als Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Durch das Zusammenwirken erhält § 823 BGB die Genugtuungs- und Ausgleichfunktion, die auch der Idee des Schmerzensgeldes innewohnt. BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55; BGH NJW 1995, 781; BGH NJW 1992, 3096, 3103; Born in NZV 2016, 545 Für erlittene Schmerzen und Leiden soll ein finanzieller Ausgleich stattfinden. Den Geschädigten soll durch Anerkennung ihrer Beeinträchtigungen, die sich nicht in Geld ausdrücken lassen, Genugtuung verschafft werden. Bis zum 01.08.2002 war das Schmerzensgeld in § 847 BGB (alte Fassung) allein deliktsrechtlich geregelt. Nunmehr kann Schmerzensgeld im Rahmen aller Schadensersatzansprüche beansprucht werden.

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld geht es um die Beurteilung, welcher konkrete Betrag eine „billige Entschädigung in Geld“ im Sinne des § 253 II BGB ist. Dabei sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen etwa Art und Intensität der erlittenen Verletzungen und Schmerzen, Erfordernis operativer Eingriffe, Dauerschäden, Grad der Behinderung (GdB), Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) etc. Im gerichtlichen Verfahren kann der Richter gem. § 287 ZPO durch Schätzung den angemessenen Geldbetrag festlegen. Um eine gerechte richterliche Ermessensausübung zu gewährleisten, bieten in der Praxis häufig Schmerzensgeldtabellen eine Orientierungshilfe. BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55; Born in NZV 2016, 545, 546 f 

Passagierin A erlitt durch einen Glassplitter in ihrem Oberarm starke Schmerzen. Sie wurde im Anschluss an den Unfall mit dem Rettungswagen in das nächste Krankenhaus gefahren. Dort wurde festgestellt, dass der Glassplitter einen Nerv im Bereich des Oberarms berührt hat und operativ entfernt werden muss. Obwohl A erst 26 Jahre alt und sportlich war, folgte im Anschluss an die Operation eine kostspielige und langwierige stationäre sowie ambulante Behandlung. A war über einen Zeitraum von etwa 6 Monaten auf starke Schmerzmittel angewiesen. Dadurch wurde ihre Nierenfunktion geschädigt. Ihre Berufstätigkeit konnte sie nach den 6 Monaten durch eine Wiedereingliederungsmaßnahme wiederaufnehmen. Ihre sportliche Amateurkarriere im Schwimmverein war allerdings vorbei. Ein Schmerzensgeld von etwa 5000 € erscheint angemessen.

gg) Einschränkung des Anspruchs

Der Anspruch aus § 823 I BGB kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen oder eingeschränkt sein.

(1) Haftungsprivilegierung/Haftungsausschluss

Die deliktische Haftung kann grundsätzlich im Vorfeld vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden, sofern diese Beschränkung nicht sitten- oder treuwidrig im Sinne der Normen § 138 BGB und § 242 BGB ist. Strengere Voraussetzungen gelten gem. § 309 Nr. 7 BGB im AGB-Recht. In sehr engen Ausnahmefällen kommt auch eine stillschweigende Haftungsbeschränkung in Betracht.

Eine Klausel in den AGB des städtischen Verkehrsunternehmens, wonach eine Haftung des Verkehrsunternehmens selbst oder deren Erfüllungsgehilfen (z.B. des Busfahrers) für deliktische Handlungen ausgeschlossen ist, würde eine unangemessene Benachteiligung der Fahrgäste im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB darstellen und wäre deshalb unwirksam.

Es kann auch zum gesetzlichen Haftungsausschluss kommen, beispielsweise bei Beteiligung Minderjähriger gem. § 828 BGB, bei denen keine oder nur eine eingeschränkte Schuldfähigkeit besteht.

(2) Mitverschulden

Im Rahmen der Prüfung eines deliktischen Anspruchs kann es vorkommen, dass die Haftung trotz Bestehens des Anspruchs dem Grunde nach aufgrund von Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB einzuschränken ist. Der Anspruch ist dann im Verhältnis des Mitverschuldens zu verringern.

Ein Fußgänger wird im Dunklen auf einer Landstraße von einem PKW erfasst. Der Fahrer des PKWs hatte während der Fahrt eine SMS geschrieben und war demzufolge nicht aufmerksam genug und nur „mit einem Auge auf der Straße“. Ihm ist in jedem Fall ein Verschuldensvorwurf zu machen. Der Fußgänger war komplett schwarz gekleidet und hatte keine Reflektoren an seiner Kleidung. Zudem ist er mit der Fahrtrichtung gegangen, hat also nicht die Gefahr auf sich zukommen sehen. Hierin ist ein Mitverschulden seinerseits begründet.

Unter Mitverschulden ist ein Verschulden gegen sich selbst, also ein Außerachtlassen eigener Interessen oder eine Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit zu verstehen. BGH NJW 1972, 36, 38; Lorenz/BeckOK BGB, § 254 Rn. 10 Jeder Mensch ist verpflichtet, Schaden von sich abzuwenden. Tut er das schuldhaft nicht, ist sein Anspruch in dem Umfang seiner Verantwortlichkeit zu kürzen bzw. kann auch ganz wegfallen.

Ein Mitverschulden gem. § 254 BGB kann zum Beispiel im Bereich des Arzthaftungsrechts angenommen werden, wenn ein Patient sich nicht an die Anweisungen des Arztes hält und sich dadurch ein Schaden verwirklicht, der den Heilungsbemühungen des Arztes zuwiderläuft. Im Hinblick auf den Wissensvorsprung des Arztes sind daran allerdings erhöhte Anforderungen zu stellen. BGH NJW 1997, 1635 

Beim Verkehrsunfall mit Beteiligung eines Radfahrers kann ein Mitverschulden ausschließlich aufgrund des Nichttragens eines Schutzhelms nicht angenommen werden. Es besteht zwar ein erhöhtes Verletzungsrisiko, aber kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass ein Schutzhelm erforderlich ist. OLG Nürnberg NJW 2020, 3603, 3604 f.; BGH NJW 2014, 2493 Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms gibt es im deutschen Verkehrsrecht nicht.

b) Tatbestand des § 823 II BGB

aa) Schutzgesetz

Schutzgesetz im Sinne des § 823 II 1 BGB ist gem. Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm, also jede hoheitliche abstrakt-generelle Regelung. Erfasst von diesem weiten Begriff sind somit nicht nur formelle Gesetze, sondern beispielsweise auch Verordnungen, Satzungen und sogar einzelne Vorschriften. Das Gesetz muss dem Schutz Einzelner oder zumindest bestimmter Personengruppen dienen. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der im Einzelfall in Betracht kommenden Norm ermittelt werden. Dabei genügt es, wenn die Norm zumindest auch dem Individualschutz dient, obwohl sie vorrangig die Allgemeinheit schützt. Förster/BeckOK BGB, § 823 Rn. 267; Wagner/MüKo BGB, § 823 Rn. 537; BGH NJW 2005, 2923, 2924 

Beispiele für Schutzgesetze:

  • Art. 3 III GG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Förster/BeckOK BGB, § 823 Rn. 290; vgl. Rädler in NJW 1998, 1621, 1622
  • § 6 MPG (Medizinproduktegesetz): Schutz der Endempfänger von Medizinprodukten BGH NJW 2020, 1514, 1517 Rn. 33 f
  • § 28a I SGB IV: Pflicht des Arbeitgebers zur An- und Abmeldung von Arbeitnehmern, Schutz gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse Vgl. BGH NJW-RR 1989, 225
  • § 263 StGB: Betrug, Schutz des Geschädigten BGH NJW 2012, 601, 602 Rn. 13

Häufig relevante Einzelnormen aus der StVO:

  • § 2 Abs. 1, 2 StVO: Rechtsfahrgebot zum Schutz des Überholers und des Gegenverkehrs
  • § 3 StVO: Geschwindigkeitsvorschriften zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu hoher Geschwindigkeiten
  • § 4 StVO: Abstandsregelungen zum Schutz vorausfahrender Verkehrsteilnehmer und auch von Fußgängern auf der Fahrbahn
  • § 5 StVO: Überholverbote zum Schutz des Gegenverkehrs, nachfolgenden Verkehrs und zu überholender Fahrzeuge
  • § 6 StVO: Wartepflicht an Engstellen zum Schutz des Gegenverkehrs
  • § 7 StVO: Fahrbahnwechsel zum Schutz von Verkehrsteilnehmern auf bisherigem und auf Zielfahrtstreifen
  • § 8 StVO: Wartepflicht bei Vorfahrt zum Schutz des Vorfahrtsberechtigen
  • § 9 StVO: Abbiegerpflichten zum Schutz des nachfolgenden Verkehrs
  • § 12 StVO: Halteverbot zum Schutz des die Fahrbahn überquerenden Fußgängers; sowie Parkverbot auf Gehwegen zum Schutz von Passanten

bb) Schutzgesetzverletzung

Das Schutzgesetz muss durch den Schädiger verletzt worden sein. Dabei muss die Verletzungshandlung in persönlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht im Schutzbereich des Gesetzes liegen. BGH NJW 2020, 1962, 1971 Rn. 73; OLG Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 13 U 5/17 Rn. 43 

Beispiel fingierter Verkehrsunfall: Person A hat sich wegen Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht, indem sie der Kfz-Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten Person B eine Schadensmitteilung über einen vorgetäuschten Unfall übersandte und daraufhin von ihr eine Regulierungszahlung erhielt. Person B hat es sich währenddessen insgeheim anders überlegt und verlangt nun Schadensersatz von Person A. Der Betrugstatbestand § 263 StGB schützt nur den Geschädigten, hier die Kfz-Haftpflichtversicherung der B. B selbst ist somit zumindest im Rahmen des § 823 II BGB nicht geschützt. Darüber hinaus ist auch der sachliche Schutzbereich des § 263 StGB nicht betroffen, denn B hat zwar einen Sachschaden erlitten, dies aber nicht durch den Betrug, sondern durch den vorgeschalteten Zusammenstoß der Fahrzeuge. Demzufolge ist B nicht anspruchsberechtigt.

cc) Rechtswidrigkeit

Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit durch die Schutzgesetzverletzung indiziert. BGH NJW 1993, 1580, 1581 Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 823 I BGB verwiesen.

dd) Verschulden

Die Besonderheit des § 823 II 2 BGB führt dazu, dass ein Verschulden immer zu prüfen ist.

Bei der Prüfung von § 263 StGB als Schutzgesetz kommt dem nur geringe Bedeutung zu, denn die Verletzung von § 263 StGB selbst setzt bereits Vorsatz und Schuld voraus.

Bei Schutzgesetzen, die kein Verschulden voraussetzen, kann es gleichwohl dazu kommen, dass das Verschulden gesondert zu prüfen ist. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 7 I StVG soll dem erheblichen Risiko Rechnung tragen, das man als Fahrzeughalter im motorisierten Straßenverkehr allein schon durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs schafft. BGH NZV 2004, 395; Neumann, JA 2016, 167, 170 

Bei dem Unfallverursacher, der am Steuer einen Schlaganfall erleidet, kann mangels Verschuldens nicht eine Haftung gem. § 823 II BGB bestehen, wohl aber aus Betriebsgefahr gem. § 7 I StVG.

ee) Schaden und Einschränkung des Anspruchs

Bei diesen Punkten ergeben sich keine Unterschiede zu § 823 I BGB. Es wird daher auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Besteht zwischen Geschädigtem und Schädiger ein vertragliches Verhältnis, so begründet sich ein Schadensersatzanspruch vorrangig daraus. § 823 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn über das Vertragsverhältnis hinaus eine weitergehende allgemeine Pflichtverletzung vorliegt. BGH NJW 1992, 1511, 1512

Eine deliktsrechtliche Haftung kann sich aus verschuldetem Unrecht ergeben, dies vorrangig aus § 823 I, II BGB. In Betracht kommen aber z.B. auch Ansprüche aus § 826 BGB oder § 839 BGB.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, etwa aus § 831 BGB oder § 834 BGB aus widerleglich vermutetem Verschulden deliktisch haften zu müssen.

Zuletzt kann die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aus Anspruchsgrundlagen folgen, denen eine Gefährdungshaftung zugrunde liegt, z. B. § 833 S. 1 BGB oder § 7 I StVG (s. o.).

Darüber hinaus können neben § 823 BGB auch

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Zum Verkehrsunfall:

  • BGH NJW 2013, 3634, 3635
  • BGH NJW 1978, 2154, 2156
  • BGH NJW 2014, 2493
  • OLG Köln, NZV 2017, 33
  • OLG Saarbrücken NZV 2018, 218
  • OLG Brandenburg NJOZ 2019, 1572, 1573

Zur Arzthaftung:

  • BGH NJW 2005, 2614, 2615 und 1716, 1717
  • BGH Urt. v. 03.02.1976 – VI ZR 235/74
  • BGH NJW 2000, 2741, 2742
  • BGH NJW-RR 2007, 310 f.
  • BGH NJW 2011, 1088, 1089
  • OLG Bamberg, VersR 2012, 725
5) Literaturstimmen
  • Born in NZV 2016, 545 ff.: Frankenstein oder Pretty Woman: gleiches Recht für alle? Die Auswirkungen von Geschlecht und Alter auf die Höhe des Schmerzensgeldes
  • Canaris in VersR 2005, 577 ff.: Grundstrukturen des deutschen Deliktsrechts
  • Förster in: Hau/Poseck BeckOK BGB, 56. Edition, 01.11.2020
  • Hausch in VersR 2007, 167 ff.: Beweisprobleme bei der therapeutischen Aufklärung
  • Mäsch in NJW 2013, 1354 ff.: Demokratisches Schamanentum in Wahlkampfzeiten, Risiken und Nebenwirkungen des Patientenrechtegesetzes
  • Musielak in JA 2013, 241 ff.: Kausalität und Schadenszurechnung im Zivilrecht
  • Neumann in JA 2016, 167 ff.: Die Haftung bei Verkehrsunfällen – eine Einführung
  • Raab in JuS 2002, 1041 ff.: Die Bedeutung der Verkehrspflichten und ihre systematische Stellung im Deliktsrecht
  • Rädler in NJW 1998, 1621 ff.: Art. 3 III GG als Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB? Zur Renaissance
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales

a) Arzthaftungsrecht

In § 630h V BGB ist für das Arzthaftungsrecht im Falle eines groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten geregelt. Diese gilt zwar nicht für das Deliktsrecht (vgl.oben), jedoch besteht in der Rechtsprechung aufgrund des Informationsgefälles die Tendenz, dem Patienten Beweiserleichterungen zuzubilligen. BVerfG, Beschl. v. 25.06.1979 – 2 BvR 878/74 Rn. 73 ff.; BGH NJW-RR 2020, 720, 721; vgl. Mäsch in NJW 2013, 1354 ff. Dies insbesondere in sog. „Vier-Augen-Situationen“, in denen zwischen Arzt und Patient vermeintlich eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2001 – 2 BvR 140/00; vgl. Reinkenhof in JuS 2002, 645 ff. 

Dabei ist eine Abwägung der betroffenen Interessen erforderlich. Der Patient begehrt Schadensersatz für eine fehlerhafte Behandlung, die er nicht oder nur schwer beweisen kann, weil er während des Eingriffs unter Vollnarkose

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Frau Rechtsanwältin Melanie Mathis
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Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Partnerin, hat an der der Universität Trier Rechtswissenschaften studiert. Sie ist seit 2012 Teil des Anwaltsteams von Quirmbach & Partner und seit 2018 ist sie Partnerin. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht ist ihr Spezialgebiet die Personenschadensregulierung nach Unfällen. Neben der Tätigkeit in der Kanzlei ist sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin des Instituts für faire Schadensregulierung GmbH.
Sie ist Mitglied des Deutschen Verkehrsgerichtstags, der Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft e. V., außerdem Mitglied im wissenschaftlichen Beirat von Gropengießer & Collegen, Fachinstitut für Unfallnachsorge & Rehabilitation (FfUR). Als Fördermitglied unterstützt sie den Verein Patronus Assistenzhunde e.V., der Menschen mit körperlicher Behinderung einen Assistenzhund zur Seite stellt und ihnen so zu mehr Unabhängigkeit und Lebensqualität verhilft.

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