(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle