Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 825
Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle