Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 840
Haftung mehrerer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle