Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 836
Haftung des Grundstücksbesitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 837 Haftung des Gebäudebesitzers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle