(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 829
Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 830 Mittäter und Beteiligte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle