Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 824
Kreditgefährdung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle