von Göler (Hrsg.) / Dorothee Höcker / § 1364

§ 1364 Vermögensverwaltung

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1364 BGB normiert die sich bereits aus dem Prinzip der Gütertrennung ergebende grundsätzliche Verwaltungsfreiheit der Eheleute betreffend ihr jeweils eigenes Vermögen und verweist zugleich auf die Beschränkungen dieser Freiheit, die in den folgenden Vorschriften geregelt werden. Dass nicht zugleich auch auf die vorherigen Beschränkungen der §§ 1353 ff. BGB hingewiesen wird, ist unerheblich. Diese Vorschriften gelten bereits deshalb, weil sie auf alle Ehen allgemein Anwendung finden.  

Auszugehen ist danach zunächst davon, dass unabhängig vom Eheschluss jeder Ehepartner über eigenes Vermögen verfügt. Auch haftet er dementsprechend grundsätzlich nicht für Schulden, die der andere Ehegatte zu tragen hat. Die Fehlvorstellung, dass nach Eheschluss alle Verbindlichkeiten automatisch auch von dem jeweils anderen Ehegatten zu tragen sind, ist gleichwohl weit verbreitet. Eine Mithaft für Schulden des anderen ensteht jedoch nur ausnahmsweise für den

2) Definitionen

a) Verwaltung

Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung und Verwendung eines bestimmten Vermögenswertes. Auch die Entscheidung über eine rechtsgeschäftliche Verfügung wie einer Veräußerung kann Gegenstand der Verwaltung sein. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. (2015), § 744 Rn. 2. 

b) Vermögen

Zum Vermögen zählen alle Werte, die einem Ehegatten zugeordnet werden können. Dies betrifft sowohl Finanzvermögen wie Bankguthaben, Bargeld, Aktien, Patente oder Ähnliches wie auch reales Vermögen. Zu letzterem zählen insbesondere Immobilien, Fahrzeuge und sonstige Vermögensgegenstände. Das Vermögen kann sich im Inland oder Ausland befinden. Bei ausländischem Vermögen ist gegebenenfalls Internationales Privatrecht zu berücksichtigen. 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

§ 1364 BGB mit seinem Regel-Ausnahmeprinzip zählt zu den Vorschriften des Titels 6 und damit zum ehelichen Güterrecht. Hinzu kommen die sonstigen Beschränkungen der Vermögensverwaltung, etwa im Fall der Geschäftsunfähigkeit.

Die Vermögenssorge der Eltern im Falle einer Heirat des minderjährigen Kindes bleibt unberührt, wobei nach der Heirat allerdings auch für die Eltern bei der Vermögensverwaltung für ihr Kind die Vorschriften der §§ 1364 ff. BGB zu beachten sind. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1364 Rn. 10. 

Keine Anwendung finden die §§ 1365, 1369 BGB dagegen für den Insolvenzverwalter. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1364 Rn. 11. 

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – V ZB 15/12 = Rpfleger 2013, 378-379
  • OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.09.2010 – 20 W 302/10, juris
  • OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2012 – 20 W 297/11 = NotBZ 2012, 225-227
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage, 2015
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013
  • Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014
7) Prozessuales

Da die Regelung in § 1374 BGB nur klarstellender Natur ist und im Übrigen auf die folgenden Vorschriften verwiesen wird, kommt ihr prozessual keine nennenswerte Bedeutung zu.

Zu erwähnen bleibt, dass ein Ehegatte ohne weiteres den anderen Ehegatten damit bevollmächtigen kann, sein Vermögen zu verwalten. Kommt es im Rahmen der Vermögensverwaltung zu Rechtsstreitigkeiten, kann der bevollmächtigte Ehegatte im eigenen Namen entsprechende Ansprüche geltend machen. Es handelt sich dabei um eine sog. gewillkürte Prozessstandschaft. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1364 Rn. 9. 

Ist einer der Ehegatten Schuldner gegenüber einer dritten Person, enthalten die §§ 1362 I BGB, 739 I ZPO Schutzvorschriften zugunsten des jeweiligen Gläubigers. § 1362 I BGB sieht etwa vor, dass zugunsten der Gläubiger vermutet wird, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten

8) Anmerkungen

In der Praxis gestalten Eheleute die Verwaltung ihres eigenen und gemeinsamen Vermögens sehr unterschiedlich. Oft verfließen die Grenzen mit der Folge, dass nach langer Ehedauer zunächst die Schwierigkeit besteht, eigenes vom gemeinsamen Vermögen zu trennen. Auch sind die Vorstellungen von ordnungsgemäßer, dem Wohl der Familie dienender Vermögensverwaltung recht unterschiedlich. Letztendlich scheitern viele Ehen gerade hieran. Erst recht kommt es nach der Trennung insbesondere in diesen Punkten zu erheblichen Auseinandersetzungen. Zahlreiche auslegungsfähige Rechtsbegriffe wie die des „Vermögens im Ganzen“, „Geschäft des täglichen Lebens“, „Verschwendung“ etc. fördern dabei das Konfliktpotential. Für die Gerichte maßgeblich ist insoweit stets eine Gesamtschau der Lebensumstände und Gepflogenheiten in der Ehe. Es sollte daher verstärkt Wert darauf gelegt werden, nachvollziehbar und objektiv belegbar auszuführen, wie sich diese Umstände und Gepflogenheiten darstellen.      

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Dorothee Höcker, Notarin in Dortmund mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht und Familienrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Dorothee Höcker
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