Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1932 Voraus des Ehegatten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Nach dieser Bestimmung des § 1932 BGB sollen dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich der gesamte Hausstand und alle Hochzeitsgeschenkte verbleiben. Damit soll eine Hausratsteilung vergleichbar mit einer Teilung im Rahmen einer Ehescheidung vermieden werden.
Eine Einschränkung der Zuordnung des gesamten Hausrats an den überlebenden Ehegatten erfolgte nur dann, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind. In diesem Fall soll dem überlebenden Ehegatten der Hausrat verbleiben, welchen er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Die Frage der Angemessenheit bestimmt sich dabei nach den Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt des Erbfalles. Eine Beschränkung auf unbedingt notwendige Gegenstände findet nicht statt. Es ist auch unmaßgeblich, ob der überlebende Ehegatte aus eigenem Vermögen und Einkommen die zur Fortführung seines Haushalts erforderlichen Gegenstände selbst erwerben könnte.
Es findet insoweit keine Abwägung mit den Interessen miterbender Abkömmlinge statt.
Der Anspruch auf Erhalt des Hausstandes und Hochzeitsgeschenke ist ein zusätzlicher Anspruch in der Form eines Vorausvermächtnisses, welcher nicht auf die Erbquote angerechnet wird.
Dieser Anspruch ist von dem überlebenden Ehegatten gegenüber der Miterbengemeinschaft geltend zu machen.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist ein gesetzliches Erbrecht.
Bei einer letztwilligen Verfügung muss der Erblasser dieses Vorausvermächtnis nach § 1932 BGB explizit anordnen, ansonsten fällt der Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Hausrat in den Nachlass.
Zum Hausrat gehören alle typischen Haushaltsgegenstände wie Möbel, Küchengeräte, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, aber auch wertvolle Bilder und ein gemeinschaftlich genutzter PKW.
Der Voraus soll dem überlebenden Ehegatten die Fortsetzung des Haushalts in der bisherigen Weise ermöglichen (Mot. V 372 f.).
Zu der sozialen Komponente tritt ein emotionaler Aspekt: Die Vorschrift soll, was sich in der Einbeziehung der Hochzeitsgeschenke zeigt, Eingriffe in den Gefühls- und Persönlichkeitsbereich des trauernden Ehegatten vermeiden.
Die Zuteilung des Hausrats/Voraus ist unabhängig vom Güterstand der Eheleute.
Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die Vorschrift nicht analog anwendbar.
Der Voraus nach § 1932 BGB ist ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB und ist nicht auf die Erbquote anzurechnen. BGH vom 06.12.1978 – IV ZR 82/77 -, NJW 1970, 546
Der Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil des Erblassers an den Haushaltsgegenständen fällt damit in den Nachlass. Der überlebende Ehegatte hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des ihm zustehenden Voraus.
Der Voraus ist eine Nachlassverbindlichkeit, deren Erfüllung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorweg verlangt werden kann, § 2046 BGB.
Der Anspruch ist vererblich.
Der Voraus nach § 1932 BGB ist zudem anders als die „normalen“ Vermächtnisse nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern des Erblassers vorrangig zu berücksichtigen, jedoch nur dann, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist.
a) Voraussetzungen
Der Voraus steht dem Ehegatten nur zu, wenn er durch gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen wurde. Daran fehlt es,
- wenn der Ehegatte durch eine letztwillige Verfügung zum Erben berufen wurde,
- wenn er enterbt wurde,
- wenn er nach § 1933 BGB ausgeschlagen hat oder
- wenn er einen Erbverzicht erklärt hat.
Der Erblasser kann aber durch testamentarische Verfügung explizit bestimmen, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil noch den Voraus erhält.
Schlägt der testamentarisch eingesetzte Ehegatte die gewillkürte Erbfolge aus und nimmt er die Erbschaft als gesetzlicher Erbe an gem. § 1948 BGB, erhält er auch den Voraus.
Die Zuteilung des Voraus ist unabhängig von dem Güterstand der Eheleute.
b) Umfang des Anspruches
Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände im Sinne der §§ 1361 a
BGH vom 06.12.1978 – IV ZR 82/77 -, NJW 1970, 546