von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1932

§ 1932 Voraus des Ehegatten

(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Der Voraus soll dem überlebenden Ehegatten die Fortsetzung des Haushalts in der bisherigen Weise ermöglichen (Mot. V 372 f.).

Zu der sozialen Komponente tritt ein emotionaler Aspekt: Die Vorschrift soll, was sich in der Einbeziehung der Hochzeitsgeschenke zeigt, Eingriffe in den Gefühls- und Persönlichkeitsbereich des trauernden Ehegatten vermeiden.

Die Zuteilung des Hausrats/Voraus ist unabhängig vom Güterstand der Eheleute.

Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die Vorschrift nicht analog anwendbar.

2) Definitionen

Der Voraus nach § 1932 BGB ist ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB und ist nicht auf die Erbquote anzurechnen. BGH vom 06.12.1978 – IV ZR 82/77 -, NJW 1970, 546

Der Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil des Erblassers an den Haushaltsgegenständen fällt damit in den Nachlass. Der überlebende Ehegatte hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des ihm zustehenden Voraus.

Der Voraus ist eine Nachlassverbindlichkeit, deren Erfüllung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorweg verlangt werden kann, § 2046 BGB.

Der Anspruch ist vererblich.

Der Voraus nach § 1932 BGB ist zudem anders als die „normalen“ Vermächtnisse nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern des Erblassers vorrangig zu berücksichtigen, jedoch nur dann, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Voraussetzungen

Der Voraus steht dem Ehegatten nur zu, wenn er durch gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen wurde. Daran fehlt es,

- wenn der Ehegatte durch eine letztwillige Verfügung zum Erben berufen wurde,

- wenn er enterbt wurde,

- wenn er nach § 1933 BGB ausgeschlagen hat oder

- wenn er einen Erbverzicht erklärt hat.

Der Erblasser kann aber durch testamentarische Verfügung explizit bestimmen, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil noch den Voraus erhält.

Schlägt der testamentarisch eingesetzte Ehegatte die gewillkürte Erbfolge aus und nimmt er die Erbschaft als gesetzlicher Erbe an gem. § 1948 BGB, erhält er auch den Voraus.

Die Zuteilung des Voraus ist unabhängig von dem Güterstand der Eheleute.

b) Umfang des Anspruches

Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände im Sinne der §§ 1361 a, 1369 BGB. Dazu gehören auch werthaltige Kunstwerke und Bilder, wenn diese als Dekoration und damit der Einrichtung der Ehewohnung und nicht ausschließlich der Wertanlage dienten. Wird ein Fahrzeug gemeinsam genutzt, zählt dieses zum Hausrat.

Nicht zum Hausrat gehören Sachen, welche der Erblasser zu beruflichen Zwecken oder für ein spezielles Hobby benötigt. Hierunter fällt z.B. Fachliteratur. Auch nicht unter diesen Begriff fallen persönliche Sachen wie Kleidung, Kosmetika, Schmuck.

Auch nicht zum Hausrat gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum, selbst wenn dieses als Ehewohnung diente.

Ebenfalls sind die Hochzeitsgeschenke umfasst. Sollte den Eheleuten zur Hochzeit ein Grundstück oder eine Liegenschaft geschenkt worden sein, fällt der dem Erblasser geschenkte Eigentumsanteil unter den Voraus – unabhängig davon, ob der Erblasser Miteigentümer oder Alleineigentümer war.

Hat ein Ehegatte jedoch anlässlich der Hochzeit Ausstattungen nach § 1624 BGB erhalten, fallen diese Zuwendungen nicht unter den Voraus.

In Einzelfällen kann es daher dazu kommen, dass der überlebende Ehegatte über § 1932 BGB praktisch den gesamten Nachlass erhält, ohne Alleinerbe zu sein.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 06.12.1978 – IV ZR 82/77 -, NJW 1970, 546

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

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