§ 1373 Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1373 BGB enthält eine Legaldefinition zur Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Die zur Berechnung des Zugewinns notwendigen Rechengrößen End- und Anfangsvermögen werden in § 1374 f. BGB geregelt.

2) Definitionen

a) Zugewinn

§ 1373 BGB normiert als Legaldefintion den Begriff des Zugewinns.   

aa) Rechnungsgröße

Die Zugewinngemeinschaft ist in ihrer Grundkonstruktion eine Gütertrennung (vgl. auch § 1363 II BGB).

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs führt nicht zu einer Umverteilung der Vermögensmassen. Maßgeblich sind die jeweiligen Eigentumsverhältnisse, an denen sich auch durch den Zugewinnausgleich nichts ändert. Dies gilt sowohl hinsichtlich aktiver als auch passiver Vermögenswerte. Der Zugewinn ist damit allein eine Rechnungsgröße, der zur Berechnung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB herangezogen wird.

bb) Kein negativer Zugewinnausgleich

Ist das Anfangsvermögen höher als das Endvermögen, kann sich zwar eine negative Summe errechnen. Einen negativen Zugewinn gibt es aber nicht. Der Zugewinn ist dann mit 0,00 EUR einzustellen. Hieran hat sich auch durch die am 01.09.2009 in Kraft getretene Zugewinnausgleichsrechtsreform nichts geändert.

Begründet wird

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Das eheliche Vermögen wird in unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften geregelt. Für Regelungen zur Ehewohnung und zu den Haushaltsgegenstände gelten die §§ 1568a und § 1568b BGB. Die Versorgungsanrechte werden durch das Gericht im Wege des sog. Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB ausgeglichen. Für die Auseinandersetzung des sonstigen Vermögens gelten die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB.

Die Abgrenzung der einzelnen Vermögensgegenstände kann manchmal schwierig sein, beispielsweise die Frage, ob eine Versicherung in den Zugewinnausgleich (so bei privaten Kapitallebensversicherungen) oder in den Versorgungsausgleich (so bei betrieblichen Kapitallebensversicherungen) fällt. Auch bei PKWs kann mitunter die Frage entstehen, ob diese im Zugewinnausgleich zu regeln sind oder ob der Familien-PKW ein Haushaltsgegenstand ist, der dann der Vorschrift des § 1568b BGB unterliegt.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

- BGH Urteil v. 06.10.2010 – XII ZR 10/09 = FamRZ 2011, 25, 27f. m. Anm. Koch = NJW-RR 2011,73 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54083&pos=0&anz=1 

- BGH Urteil v. 18.10.1989 – IVb ZR 82/88 = BGHZ 109, 89 = FamRZ 1990, 256 = NJW 1990, 445

- BGH Urteil v. 13.10.1983 – IX ZR 106/82 = FamRZ 1984, 31 = NJW 1984, 434

- BGH Urteil v. 14.11.1973 – IV ZR 147/72 = BGHZ 61, 385 = FamRZ 1974, 83 = NJW 1994, 137

- BFH Urteil v. 27.06.2007 – II R 39/05 = BFHE 217, 248 = FamRZ 2007, 1882 = NJW 2008, 248

5) Literaturstimmen

- Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage (2014)

- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band VII, Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage (2013)

- Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage (2011)

- Braeuer FamRZ 2010, 1614

- Gernhuber FamRZ 1984, 1053

7) Prozessuales

§ 1373 BGB ist eine grundlegende Norm zur Zugewinnausgleichsberechnung, ist aber in den materiell-rechtlichen Begründungen kaum aufzufinden. Dies wird auf die Selbstverständlichkeit, mit der die Zugewinnausgleichsberechnungen mittlerweile vorgenommen werden, zurückzuführen sein.

8) Anmerkungen

Die Norm des § 1373 BGB enthält die gesetzliche Definition des Zugewinns und ist damit eine unumgängliche Vorschrift für die Ermittlung einer etwaigen Zugewinnausgleichszahlung.

Vorherige Norm
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Nächste Norm
§ 1374 Anfangsvermögen
Fußnoten