§ 1388 Eintritt der Gütertrennung
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der mit der Ehe eingegangen wird, endet und es tritt Gütertrennung ein, sobald die gerichtliche Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtskräftig geworden ist. Das ist wiederum dann der Fall, wenn keine Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Beschluss mehr eingelegt werden können. Bei dem Beschluss handelt es sich mithin um eine konstitutive Entscheidung mit Gestaltungswirkung. Notgedrungen ist daher insoweit - bereits unabhängig von dem Umstand, dass einstweilige Verfügungen in Familiensachen unstatthaft sind - auch deshalb keine einstweilige Verfügung nach
Dasselbe gilt grundsätzlich auch, wenn die Eheleute eine Vereinbarung treffen, mit der sie die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufheben. Dies kann in der Form geschehen, dass gemäß §
Den Eheleuten bleibt es unbenommen, nach Eintritt der Gütertrennung durch Ehevertrag wieder die Zugewinngemeinschaft einzugehen. Umstritten ist, ob dies bereits während des laufenden Verfahrens zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in der Form geschehen kann, dass die Wirkung des § 1388 BGB ausgeschlossen wird.Dafür: Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. (2014),
Mit der Gütertrennung entsteht nach
Die Gütertrennung gilt auch gegenüber Dritten. Dies kann für Dritte deshalb von Vorteil sein, weil dann die Eheleute im Falle der Gütertrennung anders als im Falle einer Zugewinngemeinschaft nicht mehr bestimmten Verfügungsbeschränkungen unterliegen. Typisch für eine derartige Verfügungsbeschränkung ist die Regelung des § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Auch kann ein in einer Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
Rechtskraft der Entscheidung
2Die Rechtskraft der Entscheidung tritt ein, wenn der Beschluss den Eheleuten bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist und die Rechtsmittelfrist (Beschwerdefrist) von einem Monat ab Zustellung abgelaufen ist, ohne dass einer der Ehegatten Beschwerde eingelegt hat. Bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung können die Ehegatten auch im mündlichen Verhandlungstermin auf Rechtsmittel verzichten, sodass die Rechtskraft der Entscheidung früher eintritt.
2) Abgrenzungen, Kasuistik
3Die nach
4Zudem bestimmt
3) Literaturstimmen
Palandt, BGB Kommentar, 23. Auflage, 2014
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013