§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Anwendungsbereich
1
Ebenso anwendbar ist
Ein Dienstverhältnis ist für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, wenn von vornherein eine verbindliche und unabänderliche Abrede über eine fünf Jahre überschreitende Vertragszeit vorliegt. Damit die Zeit, für die das Dienstverhältnis eingegangen wurde, und nicht seine tatsächliche Dauer maßgeblich.
Exkurs: Anwendung des
Im Interesse einer zusammenhängenden Regelung für befristete Arbeitsverhältnisse ist
b) Abdingbarkeit
2
Beachte: Für Arbeitsverträge folgt das Vorstehende aus §
Von derartigen Vereinbarungen unberührt bleibt -für beide Vertragspartner- das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach
2) Definitionen
a) Dienstverhältnis auf Lebenszeit (1. Alt.)
3Eine Anstellung auf Lebenszeit ist vereinbart, wenn das Dienstverhältnis mit dem Tod des Dienstberechtigten, des Dienstverpflichteten oder einer dritten Person -so etwa häufig bei der Pflege eines Kranken vereinbart- enden soll. In der Regel ist dies nur anzunehmen, wenn sich die lebenslange Bindung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- OLG Koblenz, Urt. v. 01.10.2013 – 3 U 328/13 (analoge Anwendung des
- BAG, Urt. v. 25.03.2004 – 2 AZR 153/03 (keine Anwendung des
4) Literaturstimmen
Laber/Santon, Kündigungsfristen gestalten – Individual- und tarifvertragliche Möglichkeiten zur Abweichung vom gesetzlichen Fristenregime, ArbRB 2018, 57
5) Prozessuales
6Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Deshalb hat diejenige Partei, die Ansprüche gestützt auf
Nach diesen Grundsätzen trägt der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast soweit er sich auf die Kündigungsmöglichkeit nach
6) Anmerkungen
7Aus der Existenz des