§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
- 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
- 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.
(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
(4) (weggefallen)
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
a) Schenkung und sonstige unentgeltliche Zuwendungen
2Neben der Schenkung als geläufigste unentgeltliche Zuwendung erfasst
Nicht erfasst werden demgegenüber Fälle, in denen mit der unentgeltlichen Vermögensübertragung einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand Genüge getan wird. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kommt es entscheidend auf den Einzelfall und die familiären Verhältnisse an. Während in einem Fall die Vermögensübertragung ohne weiteres als „im üblichen Rahmen“ angesehen werden kann, kann dies in einem anderen Fall für eine vergleichbare Vermögensübertragung durchaus auch anders gewertet werden. Mitentscheidend ist insoweit die Höhe des in Frage stehenden Vermögenswertes und in Abhängigkeit davon, ob seine unentgeltliche Übertragung dem Lebensstil und Denken der Gesellschaftsschicht, in denen sich die Ehegatten bewegen, entspricht oder nicht.Jaeger, in: Johannsen/Henrich, 5. Auflage,
b) Andere Rechtshandlungen
3Handelt es sich bei der in den Blick genommenen Vermögensübertragung um keine unentgeltliche Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an einen Dritten im Sinne des
Die Anwendungsfälle hierfür sind auf ein paar wenige beschränkt. Dies deshalb, weil bei entgeltlichen Zuwendungen, die von
Ob
c) Benachteiligungsabsicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten
4Sowohl im Falle einer unentgeltlichen Rechtshandlung im Sinne des
d) Kenntnis des Dritten von der Benachteiligungsabsicht
5Kenntnis des Dritten von der Benachteiligungsabsicht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ist lediglich für
e) Höhe der Ausgleichsforderung übersteigt Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen
6Zusätzlich zu dem Umstand, dass eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung an einen Dritten erfolgt ist, bedarf es der Feststellung, dass das positive Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes niedriger ausfällt als der Ausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten. Andernfalls bestünde auch kein Realisierungsrisiko für den Ausgleichsanspruch, dem
f) Ausgleichsanspruch in Geld
7Liegen die Voraussetzungen des
Will der Dritte den Wertersatz nicht leisten, kann er wahlweise auch den erlangten Vermögensgegenstand herausgeben.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
- 8 Zuwendung
-
Unentgeltlichkeit
Unentgeltlich ist jede Vermögensverfügung, bei der der durch sie bewirkten Verminderung des Vermögens keine Gegenleistung gegenübersteht.BGH, FamRZ 1986, 565/567. - Benachteiligungsabsicht
2) Abgrenzungen, Kasuistik
9Typische Zuwendungen im Sinne des
Während
Im Übrigen haften der nach
3) Literaturstimmen
- 10Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013
- Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014
4) Häufige Paragraphenketten
11
5) Prozessuales
12Prozessual ist der Anspruch nach
Auf Antrag kann dem Dritten durch Beschluss nach
Die Anspruchsvoraussetzungen hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte darzulegen und zu beweisen. Beruft sich der ausgleichsverpflichtete Ehegatte auf Entreicherung (
Der Anspruch aus
6) Anmerkungen
13Ein Verzicht auf die Rechte aus