§ 1364 Vermögensverwaltung
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Die Regelung in
Leben Eheleute ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, verbleibt das vor und während der Ehe erworbene Vermögen jeweils im Eigentum desjenigen Ehegatten, der das Vermögen für sich allein angeschafft hat. Dementsprechend kann er hierüber grundsätzlich nach eigenem Ermessen verfügen wie er will. Gerichtsverfahren betreffend sein Vermögen führt der jeweilige Ehegatte deshalb selbständig und im eigenen Namen. Grundsätzlich haftet er auch nicht für Schulden des anderen Ehegatten. Etwas anderes gilt nur für den Fall eines „Geschäftes zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Nach
a) Vermögen
Das mit der Norm in Bezug genommene Vermögen umfasst sowohl aktives wie auch passives Vermögen, d.h. positive Werte wie auch Schulden.
b) Verwaltung
Unter Verwaltung ist sowohl die rechtsgeschäftliche Eingehung von Verpflichtungen als auch die Verfügung über den jeweiligen Vermögensgegenstand zu verstehen. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen mithin an einen Dritten oder aber auch den anderen Ehegatten verkaufen, das Eigentum übertragen oder aber auch den Gegenstand belasten, bei Grundstücken etwa mit einer Grundschuld oder Hypothek. Er kann die Verwaltung seines Vermögens auch einer dritten Person überlassen. Überlässt er die Verwaltung dem anderen Ehegatten, gilt
c) Beschränkungen
Die Verwaltungsfreiheit jedes Ehegatten über sein eigenes Vermögen wird durch die Regelungen der §§ 1365-1369 BGB, aber auch der §
d) Sanktionen
Verstößt ein Ehegatte gegen die seine Verwaltungsfreiheit beschränkenden Regelungen und holt etwa die Zustimmung zur Veräußerung einer sein einziges Vermögen darstellenden Immobilie vom anderen Ehegatten nicht ein, sind etwaige notarielle Kaufverträge schwebend unwirksam und können mithin zunächst nicht umgesetzt werden. Die Zustimmung bliebe nachzuholen. Wirksame, die Pflichten gleichwohl missachtende Maßnahmen der Vermögensverwaltung können zudem bei der Zugewinnausgleichsberechnung dazu führen, dass dem Endvermögen des gegen seine Pflichten verstoßenden Ehegatten bestimmte Vermögenswerte wieder zugerechnet werden, obgleich sie nicht mehr vorhanden sind (
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2
2) Definitionen
3a) Verwaltung
Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung und Verwendung eines bestimmten Vermögenswertes. Auch die Entscheidung über eine rechtsgeschäftliche Verfügung wie einer Veräußerung kann Gegenstand der Verwaltung sein.Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. (2015),
b) Vermögen
Zum Vermögen zählen alle Werte, die einem Ehegatten zugeordnet werden können. Dies betrifft sowohl Finanzvermögen wie Bankguthaben, Bargeld, Aktien, Patente oder Ähnliches wie auch reales Vermögen. Zu letzterem zählen insbesondere Immobilien, Fahrzeuge und sonstige Vermögensgegenstände. Das Vermögen kann sich im Inland oder Ausland befinden. Bei ausländischem Vermögen ist gegebenenfalls Internationales Privatrecht zu berücksichtigen.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
4
Die Vermögenssorge der Eltern im Falle einer Heirat des minderjährigen Kindes bleibt unberührt, wobei nach der Heirat allerdings auch für die Eltern bei der Vermögensverwaltung für ihr Kind die Vorschriften der §
Keine Anwendung finden die §§ 1365, 1369 BGB dagegen für den Insolvenzverwalter.MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013),
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- 5BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – V ZB 15/12 = Rpfleger 2013, 378-379
- OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.09.2010 – 20 W 302/10, juris
- OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2012 – 20 W 297/11 = NotBZ 2012, 225-227
5) Literaturstimmen
- 6Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage, 2015
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013
- Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales
8Da die Regelung in
Zu erwähnen bleibt, dass ein Ehegatte ohne weiteres den anderen Ehegatten damit bevollmächtigen kann, sein Vermögen zu verwalten. Kommt es im Rahmen der Vermögensverwaltung zu Rechtsstreitigkeiten, kann der bevollmächtigte Ehegatte im eigenen Namen entsprechende Ansprüche geltend machen. Es handelt sich dabei um eine sog. gewillkürte Prozessstandschaft.MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013),
Ist einer der Ehegatten Schuldner gegenüber einer dritten Person, enthalten die §
8) Anmerkungen
9In der Praxis gestalten Eheleute die Verwaltung ihres eigenen und gemeinsamen Vermögens sehr unterschiedlich. Oft verfließen die Grenzen mit der Folge, dass nach langer Ehedauer zunächst die Schwierigkeit besteht, eigenes vom gemeinsamen Vermögen zu trennen. Auch sind die Vorstellungen von ordnungsgemäßer, dem Wohl der Familie dienender Vermögensverwaltung recht unterschiedlich. Letztendlich scheitern viele Ehen gerade hieran. Erst recht kommt es nach der Trennung insbesondere in diesen Punkten zu erheblichen Auseinandersetzungen. Zahlreiche auslegungsfähige Rechtsbegriffe wie die des „Vermögens im Ganzen“, „Geschäft des täglichen Lebens“, „Verschwendung“ etc. fördern dabei das Konfliktpotential. Für die Gerichte maßgeblich ist insoweit stets eine Gesamtschau der Lebensumstände und Gepflogenheiten in der Ehe. Es sollte daher verstärkt Wert darauf gelegt werden, nachvollziehbar und objektiv belegbar auszuführen, wie sich diese Umstände und Gepflogenheiten darstellen.