§ 1375 Endvermögen
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
- 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
- 2. Vermögen verschwendet hat oder
- 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Zugewinnausgleichsanspruch
1Gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird im Rahmen der Ehescheidung in der Regel, d.h. sollten keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen zum Zuge kommen, der Zugewinnausgleich durchgeführt. Häufig gehen Ehegatten davon aus, dass das Vermögen der Eheleute im gesetzlichen Güterstand gemeinsames Vermögen sei. Dies ist nicht zutreffend. Tatsächlich ist und bleibt jeder Ehegatte während der Ehe und auch nach der Ehescheidung Inhaber seines Vermögens. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung beendet, hat der Ehegatte, welcher den geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, einen Ausgleichsanspruch in Form einer Geldforderung gegen den anderen Ehegatten.
Zugewinn
2Zugewinn ist dasjenige Vermögen, welches ein Ehegatte während der Ehe hinzuerworben hat. Die Berechnung des Zugewinns eines jeden Ehegatten erfolgt durch Vergleich der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen. Das Anfangsvermögen ist eine reine Rechengröße. Es ist für die Berücksichtigung deshalb unerheblich, ob sich ein Vermögenswert, der im Anfangsvermögen vorhanden ist, noch im Endvermögen enthalten ist und welches Schicksal der Vermögenswert während der Ehe nimmt.
Endvermögen
3Das Endvermögen ist zunächst alles, was an Vermögenswerten zum Ende der Ehezeit vorhanden ist.
Stichtag für die Berechnung des Endvermögens
4Der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens. Dies ist der Tag, an dem einem Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen zugestellt wird. Haben die Ehegatten einvernehmlich eine anderweitige Regelung getroffen, kann auch ein anderer Tag maßgeblich sein, z.B. im Falle eines während der Ehe geschlossenen Gütertrennungsvertrages der Tag des Vertragsabschlusses, sofern nicht – notariell beurkundet – auf den bisher entstandenen Zugewinn verzichtet wird.
Hinzurechnung illoyaler Vermögensverfügungen
5In Einzelfällen sind auch zum Ehezeitende nicht mehr vorhandene Vermögensgegenstände dem Endvermögen hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist vorzunehmen, wenn Vermögenswerte zuvor verschleudert, verschwendet oder nachweislich verschoben wurden (sog. illoyale Vermögensverfügungen). Der verfügende Ehegatte muss hierbei in Benachteiligungsabsicht gehandelt haben. Den Ehegatten stehen bereits in der Trennungszeit vor Beendigung des Güterstandes wechselseitig gemäß
Negatives Endvermögen, Kappungsgrenze
6Auch Schulden sind im Endvermögen anzugeben. Das Endvermögen kann im Falle eines verschuldeten Ehegatten deshalb auch negativ sein. Nach
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
7
8Ebenso wie beim Anfangsvermögen sind die Verbindlichkeiten über die Höhe des positiven Vermögens hinaus abzuziehen. Die bloße Rückführung von Schulden kann damit einen Zugewinn darstellen. Allerdings sorgt die Kappungsgrenze des
9Es ist den Ehegatten möglich, das Endvermögen durch einen formbedürftigen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) von den gesetzlichen Regelungen abweichend zu bestimmen.
2) Definitionen
a) Endvermögen
10Das Endvermögen ist das Vermögen, über welches ein Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verfügt.
b) Stichtag für die Bewertung
11Es ist der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes maßgeblich (
3) Abgrenzungen, Kasuistik
23Nachfolgend exemplarisch einige Abgrenzungsprobleme:
Aktiva
Haushaltsgegenstände
24Haushaltsgegenstände unterliegen dem Zugewinnausgleich, seit die HausratsVO zum 01.09.2009 aufgehoben wurde, und sind so dem Endvermögen der Ehegatten zuzurechnen. Dinge, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind immer im Endvermögen des jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- Urteil des BGH vom 28.02.2007, Az. XII ZR 156/04 (Definition Aktiva)http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=69cdea3b5e4d35d9773746f8b77fb8e1&nr=39545&pos=27&anz=32
- Urteil des BGH vom 31.10.2001, Az. XII ZR 292/99 (Definition Aktiva)http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=49686fd03bdc64c1a55317ac4eb2d9a9&nr=23104&pos=15&anz=17
5) Literaturstimmen
- Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage, 2014;
- Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Bd. 7, Familienrecht I, §
§ 1297 – 1588 BGB, 6. Auflage 2013; - Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Auflage 2013;
- Klein, Handbuch des Familienvermögensrecht, 2011;
- Büte, Zugewinnausgleich, 4. Auflage , 2012;
- Kogel, Strategien zum Zugewinnausgleich, 4. Auflage, 2013;
- Carlberg in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch für Familienrecht, 26. Ergänzungslieferung, 2014;
6) Häufige Paragraphenketten
§§ 138, 242, 426, 516, 1374, 1375, 1376, 1378, 1379, 1381 BGB
§§ 254, 263 ZPO
§§ 2, 3 VersAusglG
7) Prozessuales
32Die Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten trägt der Antragsteller. Der Antragsteller muss auch die Negativtatsachen darlegen und beweisen. Allerdings trifft den Antragsgegner diesbezüglich eine gesteigerte Substantiierungslast. Im Rahmen des
8) Anmerkungen
33Die Norm des