Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Dorothee Höcker / § 1386

§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Die Norm hat Relevanz für den Fall, dass ein Ehegatte für sich selbst zwar keinen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten erwartet, gleichwohl aber die Zugewinngemeinschaft ohne Stellung eines Scheidungsantrages beendet wissen will. Derjenige, der für sich einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner erwartet, wird demgegenüber voraussichtlich nicht nur einen Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, sondern regelmäßig zugleich einen Antrag auf entsprechende Zahlung eines Zugewinnausgleichs bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1385 BGB stellen. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Literaturstimmen

  • 2Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

2) Häufige Paragraphenketten

3§ 1386 i.V.m. § 1385 BGB

3) Prozessuales

4Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist erstinstanzlich beim Familiengericht zu stellen. Antragsfristen bestehen nicht.

Eine einstweilige Verfügung ist nicht zulässig. Der die Gütertrennung feststellende Beschluss ist nicht vollstreckungsfähig. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft tritt Gütertrennung ein (§ 1388 BGB). Stirbt ein Ehepartner vor Beendigung des anhängigen Verfahrens, hat sich die Angelegenheit in der Hauptsache erledigt. Das Gericht hat lediglich noch über die Kostenverteilung zu entscheiden. 


Fußnoten