Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Dorothee Höcker / § 1388

§ 1388 Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der mit der Ehe eingegangen wird, endet und es tritt Gütertrennung ein, sobald die gerichtliche Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtskräftig geworden ist. Das ist wiederum dann der Fall, wenn keine Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Beschluss mehr eingelegt werden können. Bei dem Beschluss handelt es sich mithin um eine konstitutive Entscheidung mit Gestaltungswirkung. Notgedrungen ist daher insoweit - bereits unabhängig von dem Umstand, dass einstweilige Verfügungen in Familiensachen unstatthaft sind - auch deshalb keine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO möglich, da sie nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte.MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1388 Rn. 3. 

Dasselbe gilt grundsätzlich auch, wenn die Eheleute eine Vereinbarung treffen, mit der sie die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufheben. Dies kann in der Form geschehen, dass gemäß §§ 1414 S. 1, 1410 BGB ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute zur Niederschrift eines Notars geschlossen wird oder aber nach § 127a BGB die notarielle Beurkundung dadurch ersetzt wird, dass ein gerichtlicher Vergleich protokolliert wird. Das Protokoll muss dann die Erklärungen der Eheleute zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beinhalten.

Den Eheleuten bleibt es unbenommen, nach Eintritt der Gütertrennung durch Ehevertrag wieder die Zugewinngemeinschaft einzugehen. Umstritten ist, ob dies bereits während des laufenden Verfahrens zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in der Form geschehen kann, dass die Wirkung des § 1388 BGB ausgeschlossen wird.Dafür: Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. (2014), § 1388 Rn. 3; dagegen: MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1388 Rn. 8.  In der Praxis dürfte dieses Problem jedoch kaum eine Rolle spielen.     

Mit der Gütertrennung entsteht nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB die eventuell vorhandene Zugewinnausgleichsforderung, die von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar ist. Zugleich erfolgt in erbrechtlicher Hinsicht kein pauschaler Zugewinnausgleich über § 1371 BGB mehr.

Die Gütertrennung gilt auch gegenüber Dritten. Dies kann für Dritte deshalb von Vorteil sein, weil dann die Eheleute im Falle der Gütertrennung anders als im Falle einer Zugewinngemeinschaft nicht mehr bestimmten Verfügungsbeschränkungen unterliegen. Typisch für eine derartige Verfügungsbeschränkung ist die Regelung des § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Auch kann ein in einer Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (§ 1369 Abs. 1 BGB). Leben die Eheleuten in Gütertrennung entfallen diese Beschränkungen.

 

 

  

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Definitionen

Rechtskraft der Entscheidung

2Die Rechtskraft der Entscheidung tritt ein, wenn der Beschluss den Eheleuten bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist und die Rechtsmittelfrist (Beschwerdefrist) von einem Monat ab Zustellung abgelaufen ist, ohne dass einer der Ehegatten Beschwerde eingelegt hat. Bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung können die Ehegatten auch im mündlichen Verhandlungstermin auf Rechtsmittel verzichten, sodass die Rechtskraft der Entscheidung früher eintritt.  

2) Abgrenzungen, Kasuistik

3Die nach § 1388 BGB eintretende Gütertrennung kann, sollten es die Eheleute wünschen, in das sog. Güterrechtsregister eingetragen werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 1412 BGB allerdings nur für den Fall Anwendung findet, dass das güterrechtliche Verfahren durch Vergleich beendet wird. Im Falle eines gerichtlichen Beschlusses findet § 1412 BGB dagegen keine Anwendung.Palandt/Brudermüller, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1388 Rn. 4. Dies führt zu einer gewissen, nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung vergleichbarer Fälle, die allerdings kaum von Relevanz sein dürfte, da die Eintragung einer Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse ohnehin regelmäßig unterlassen wird.so Müko/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1412 Rn. 1. 

4Zudem bestimmt § 1412 Abs. 1 BGB unter anderem, dass bei Ausschluss oder Änderung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Ehegatten hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten können, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde. § 1412 BGB dient mithin dem Verkehrsschutz. Der Rechtsverkehr ist jedoch nicht schutzwürdig, wenn diesem durch die Güterstandsänderung von einer Zugewinngemeinschaft in eine Gütertrennung Vorteile entstehen, dies etwa dadurch, dass Verfügungsbeschränkungen des handelnden Ehegatten aus §§ 1365, 1369 BGB entfallen.

3) Literaturstimmen

Palandt, BGB Kommentar, 23. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum  Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013


Fußnoten