§ 1388 Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

Rechtskraft der Entscheidung

Die Rechtskraft der Entscheidung tritt ein, wenn der Beschluss den Eheleuten bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist und die Rechtsmittelfrist (Beschwerdefrist) von einem Monat ab Zustellung abgelaufen ist, ohne dass einer der Ehegatten Beschwerde eingelegt hat. Bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung können die Ehegatten auch im mündlichen Verhandlungstermin auf Rechtsmittel verzichten, sodass die Rechtskraft der Entscheidung früher eintritt.  

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Die nach § 1388 BGB eintretende Gütertrennung kann, sollten es die Eheleute wünschen, in das sog. Güterrechtsregister eingetragen werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 1412 BGB allerdings nur für den Fall Anwendung findet, dass das güterrechtliche Verfahren durch Vergleich beendet wird. Im Falle eines gerichtlichen Beschlusses findet § 1412 BGB dagegen keine Anwendung. Palandt/Brudermüller, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1388 Rn. 4. Dies führt zu einer gewissen, nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung vergleichbarer Fälle, die allerdings kaum von Relevanz sein dürfte, da die Eintragung einer Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse ohnehin regelmäßig unterlassen wird. so Müko/Kanzleiter, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1412 Rn. 1. 

Zudem bestimmt § 1412 Abs. 1 BGB unter anderem, dass bei Ausschluss oder Änderung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Ehegatten hieraus einem

3) Literaturstimmen

Palandt, BGB Kommentar, 23. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum  Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013

Vorherige Norm
§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
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Fußnoten