§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

  • 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
  • 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
  • 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
  • 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Mit der Reform zum 01.09.2009 ist der Anwendungsbereich der §§ 1385, 1386 BGB erweitert worden. Dies u.a. deshalb, damit der antragstellende Ehegatte nicht mehr darauf angewiesen ist, zuvor einen rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts über die Beendigung des Güterstandes zu erzielen, um erst anschließend seine Auskunfts- und Leistungsansprüche geltend machen zu können. Nicht zuletzt um einen weitergehenden Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erzielen, besteht nunmehr die Möglichkeit, neben dem Antrag auf Beendigung des Güterstandes unmittelbar auch einen Auskunfts- und Zahlungsantrag durchzusetzen. Dies beschleunigt das Verfahren nicht unerheblich und verkürzt so mithin auch den Zeitraum, in dem der ausgleichsverpflichtete Ehegatte möglicherweise illoyale Vermögensverfügungen vornehmen kann. 

2) Definitionen

Getrenntleben

Nach der Legaldefinition des § 1567 I BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der Begriff enthält mithin ein objektives und ein subjektives Element. Objektiv ist die Trennung der Haushalts- und Lebensführung erforderlich, subjektiv die Absicht zumindest eines Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen. 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Die Regelung des § 1385 BGB steht nicht zur Disposition der Eheleute und ist damit zwingendes Recht. MüKo/Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1385 Randnummer 41 Dem steht nicht entgegen, dass auch die Möglichkeit besteht, die Zugewinngemeinschaft vorzeitig durch notariellen Ehevertrag einvernehmlich zu beenden.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2014
  • AG Köln, Beschluss vom 03.02.2014
  • OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2014
  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2012
  • OLG München, Beschluss vom 15.02.2012
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage 2013
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales

Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist erstinstanzlich beim Familiengericht zu stellen.

Der Antrag nach § 1385 BGB umfasst einen sog. Gestaltungsantrag mit dem Ziel der Beendigung des Güterstandes sowie einen Leistungsantrag – ggf. in Form eines sog. Stufenantrages – mit dem Ziel der Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Der Antrag kann nicht mit einem evtl. Scheidungsverfahren verbunden werden, da er gerade unabhängig von dem Scheidungsverfahren gestellt wird.

Es bestehen keine Antragsfristen. Allerdings kommt unter Umständen eine Verwirkung des Antragsrechts nach § 242 BGB in Betracht, wenn Umstände bekannt werden, die zu einem vorzeitigen Zugewinnausgleich berechtigen, in der Folge über einen längeren Zeitraum dann jedoch von dem Recht auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kein Gebrauch gemacht wird.

Das Verfahren ist beendet, wenn die

Vorherige Norm
§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Nächste Norm
§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Fußnoten