§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Keine Höchstpersönlichkeit; Geltendmachung durch Rechtsnachfolger
Die Einrede der groben Unbilligkeit gemäß
Fallgruppen
2
Ein typischer Anwendungsfall einer Pflichtverletzung im wirtschaftlichen Bereich stellt eine hartnäckige Unterhaltspflichtverletzung oder die bewusste Herbeiführung wirtschaftlicher Nachteile etwa durch Verrat von Geschäftsgeheimnissen dar. Auch die Überbürdung von Unterhaltspflichten für ein scheineheliches Kind kann eine Verletzung der aus der Ehe resultierenden wirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen.
Die Pflichtverletzung muss während der Dauer des Güterstandes über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt sein. Fehlverhalten nach Beendigung des Güterstandes bleibt grundsätzlich unbeachtlich, sodass auch eine Unterhaltspflichtverletzung nach der Scheidung regelmäßig keine Rolle spielt. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind jedoch auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.
Die unzureichende, d.h. mangelhafte Verwaltung des eigenen Vermögens unter Verletzung der hierauf gerichteten Verpflichtung gemäß
Nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen wird der Anwendungsbereich von
Auch wenn eine "Scheidungsstrafe"vgl. Johannsen/Hinrich-Jäger,
Verschulden
3Bei der Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen setzt
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
4
Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht geeignet und bestimmt ist, jede sich aus der schematischen Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften ergebende systemimmanente subjektive Ungerechtigkeit zu hinterfragen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung erforderlich, die eine allgemein gültige Definition der groben Unbilligkeit erschwert bzw. ausschließt. Folgerichtig ist die Kasuistik ebenso umfangreich wie vielgestaltig. Nachdem der Anwendungsbereich so eng ist, liegen insbesondere nicht so viele streitige Entscheidungen vor, dass sich eine eindeutige Linie der Behandlung in der Rechtsprechung ableiten ließe. Die Bewertung der Lebenssachverhalte weicht deshalb in den einzelnen Entscheidungen spürbar voneinander ab. Dies ist für die einzelfallbezogene Betrachtung typisch.
Der zeitliche Anwendungsbereich entspricht der Dauer des Güterstandes. Damit sind Entwicklungen nach Rechtskraft der Ehescheidung insbesondere in unterhaltsrechtlicher Hinsicht regelmäßig bedeutungslos. Werden für die Beurteilung der groben Unbilligkeit relevante Umstände jedoch erst später bekannt, was insbesondere bei einer Vaterschaftsanfechtung bei Unterschieben eines scheinehelichen Kindes der Fall sein kann, kommt eine Rückforderung des geleisteten Zugewinns gemäß
Ist der Anwendungsbereich von
Im Ergebnis handelt es sich bei
2) Definitionen
a) Grobe Unbilligkeit
5Der Maßstab der groben Unbilligkeit wird eng ausgelegt. Eine grobe Unbilligkeit soll nur vorliegen, wenn die (vollständige) Gewährung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Anwendung der güterrechtlichen Vorschriften dem "Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht".BGH FamRZ 80, 768 und 877; 92, 787 Die Anforderungen sind strenger als im allgemeinen Anwendungsbereich von
Die Bewertung der groben Unbilligkeit erschöpft sich nicht in einer Momentaufnahme, sondern muss dauerhaft bestehen. Folgerichtig geht der Anwendungsbereich der Stundungsvorschrift gemäß
b) Einrede
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c) Verzicht
7Da es dem Ausgleichspflichtigen frei steht, sich auf die Einrede zu berufen, ist ein Verzicht auch im Rahmen einer einseitigen formlosen Erklärung möglich. Dies gilt jedoch erst nach Beendigung des Güterstandes. Bis dahin ist ein Verzicht lediglich gemäß
3) Abgrenzungen, Kasuistik
8Die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von
- Vermögenszuwachs ohne Ehebezug
Bei Entschädigungen für erlittene Unfallschäden oder Schmerzensgeldansprüche sowie bei einem Vermögenszuwachs
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
OLG Zweibrücken: Keine Anwendung von
Gegenüber der auf eine Unterschlagungshandlung des Ausgleichsberechtigten gestützten Billigkeitseinrede aus
5) Häufige Paragraphenketten
§§ 1381, 1372 BGB
6) Prozessuales
10Die negative Billigkeitsklausel gem.