§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1384 BGB ist relevant für die Berechnung des Zugewinns sowie für die Höhe der Ausgleichsforderung. Die Vorschrift bestimmt hierfür als entscheidenden Zeitpunkt die Zustellung des Scheidungsantrages. Damit wird der für die Berechnung des Endvermögens nach § 1375 I BGB vorgesehene Zeitpunkt, nämlich der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, vorverlegt. Hintergrund hierfür ist, dass Vermögensmanipulationen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verhindert werden sollen. Dieser Zweck wird durch die Regelung zwar erreicht. Sollte der ausgleichsverpflichtete Ehegatte tatsächlich Vermögensmanipulationen zum Nachteil des anderen Ehegatten beabsichtigen, wird er diese im Regelfall jedoch schon vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorgenommen haben. Auch der Zeitpunkt der Scheidungsantragsstellung kann vor diesem Hintergrund bewusst gewählt werden. Einen weiteren Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten bietet insoweit § 1375 II BGB. 

2) Definitionen

a) Rechtshängigkeit

Wann Rechtshängigkeit eintritt, wird in § 261 ZPO geregelt. Dort heißt es, dass grundsätzlich mit der Erhebung der Klage eine Streitsache bei Gericht rechtshängig wird. Die Klage bzw. der Scheidungsantrag ist erhoben, sobald er der Gegenseite zugestellt wurde. 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zu einer sog. Rechtshängigkeitssperre kommen kann, sollten bei ausländischen oder auch gemischt-nationalen Ehen Scheidungsanträge in den jeweils unterschiedlichen Ländern gestellt werden. Das Gericht, bei dem das Scheidungsverfahren später anhängig gemacht wurde, hat dann gem. Artikel 19 I EuEheVO EuEheVO: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 „über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) 134772000. das Scheidungsverfahren von Amts wegen auszusetzen, bis das zuerst

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Während § 1384 BGB den Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung bestimmt, enthält § 1378 II S. 1 BGB eine sog. Kappungsregelung. MüKo/Koch, BGB, 6. Auflage (213), § 1384 Rn. 5. Danach wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Die sich danach ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 II S. 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

Damit wird auf den ersten Blick der Sinn und Zweck des § 1384 BGB, wonach Vermögensminderungen (ob illoyal oder nicht) nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages verhindert werden sollen, mehr oder weniger wieder umgangen. Um dieser Widersprüchlichkeit zu begegnen, wird in der Kommentarliteratur eine sog. teleologische Reduktion

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2013
  • OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2012
  • BGH, Urteil vom 04.07.2012
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB Kommentar, 23. Auflage 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013
  • Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 1. Auflage, 2006
6) Prozessuales

Ist der Stichtag, zu dem der Zugewinn und die Höhe der Ausgleichsforderung berechnet werden soll, streitig, kann hierüber kein gesondertes Gerichtsverfahren angestrengt werden. Vielmehr ist derjenige Ehegatte, der einen anderen Stichtag als den durch die Zustellung des Scheidungsantrages festgelegten, behauptet, hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., 2014, § 1384 Rn. 10; Prütting-Wegen-Weinreich/Weinreich, BGB, 1. Aufl., 2006, § 1384 Rn. 8  Dieses Problem wird allerdings kaum praxisrelevant, da entweder eine Einigung der Eheleute über den Stichtag erfolgt und daraufhin auch eine entsprechende Einigung über den Zugewinnausgleich oder aber ein Gerichtsverfahren hierüber angestrengt wird und damit regelmäßig das nachweisbare Zustellungsdatum des Scheidungsantrags relevant ist.     

7) Anmerkungen

Zwar führt der Umstand, dass Vermögensveränderungen nach Zustellung des Scheidungsantrages keine Rolle mehr spielen, dazu, dass Manipulationen betreffend das aktive Vermögen verhindert werden bzw. irrelevant sind. Gleichwohl können so auch unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten mit Ausnahme der Fälle, in denen die teleologische Reduktion greift, grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. Sollte mithin ein Ehegatte nach der Zugewinnausgleichsberechnung einen bestimmten Betrag zahlen müssen, ist hierzu im Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruches, d.h. mit Rechtskraft der Scheidung, jedoch finanziell nicht mehr in der Lage, kann er sich grundsätzlich nicht auf grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB berufen. Nur im extremen Ausnahmefall ist eine grobe Unbilligkeit anzunehmen. 

Vorherige Norm
§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
Nächste Norm
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Fußnoten