§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1In der Praxis findet die Regelung des
Sie sieht vor, dass der grundsätzlich in Geld bestehende Zugewinnausgleichsanspruch teilweise nicht in Geld, sondern vielmehr in Form der Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder Vermögenswertes des Zugewinnausgleichsverpflichteten an den Zugewinnausgleichsberechtigten abgegolten wird. Notgedrungen kann dies nur Vermögensgegenstände oder –werte betreffen, die bislang im Alleineigentum des Zugewinnausgleichsverpflichteten standen. Der Zugewinnausgleichsberechtigte hat hieran ein besonderes, schützenswertes Interesse, während der zur Zugewinnausgleichszahlung Verpflichtete in keiner engeren Sachbeziehung zu dem betreffenden Vermögenswert steht. Beispielhaft sei hier der Fall genannt, in dem die Ehefrau während der Ehe durchgängig das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Fahrzeug genutzt hat, da der Ehemann ein eigenes anderes Fahrzeug, etwa einen Dienstwagen, fuhr. Der Wert des von der Ehefrau genutzten Fahrzeugs erhöht ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Ehemann. Will die Ehefrau jedoch statt eines höheren Ausgleichsbetrages das Fahrzeug als ihr Alleineigentum auf sich übertragen haben, um damit auch noch weiter fahren zu können, kann sie einen entsprechenden Antrag nach
Es leuchtet allerdings unmittelbar ein, dass in den meisten Fällen dieser Art kein gerichtlicher Antrag nach
Ist dies dennoch einmal der Fall, setzt ein Antrag nach
a) Antragstellung durch Gläubiger
Derjenige Ehegatte, der für sich eine Zugewinnausgleichsforderung gegenüber dem anderen Ehegatten beansprucht, d.h. der Zugewinnausgleichsgläubiger, stellt einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung eines bestimmten Gegenstandes auf sich unter Anrechnung auf den ggfs. noch zu ermittelnden Zugewinnausgleichsbetrag. Der Schuldner der Forderung ist zu einer derartigen Antragstellung nicht berechtigt. Er kann allenfalls etwaige in der Ehe erfolgte Schenkungen an den anderen Ehegatten unter Umständen widerrufen, um einen bestimmten Gegenstand wiederzuerlangen. Im Übrigen hat er hinzunehmen, dass der andere Ehegatte von ihm als Ausgleich für den höheren Zugewinn einen Geldbetrag und keine Ersatzleistung hierfür verlangt. Zur Geltendmachung einer Ersatzleistung kann er ihn nicht zwingen.
b) Bestimmter Gegenstand
Nach
c) Interessenabwägung
Das Gericht nimmt bei der Entscheidung darüber, ob der begehrte Gegenstand auf den Antragsteller/Gläubiger übertragen wird, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers auf Übertragung des streitgegenständlichen Vermögenswertes auf sich einerseits, und den Interessen des Antragsgegners/Schuldners auf Einbehalt des Alleineigentums andererseits vor.
Auf Seiten des Antragstellers gilt es dabei, eine „grobe Unbilligkeit“ zu vermeiden. Diese liegt etwa dann vor, wenn bei Nichtübertragung des Vermögenswertes auf ihn das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich gestört würde.MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013),
Auf Seiten des Antragsgegners ist bei der Interessenabwägung die Zumutbarkeit der Vermögensübertragung zu prüfen. Auch insoweit kommt es auf die Betrachtung des Einzelfalls an. Die Argumente für eine Unzumutbarkeit hat der ausgleichspflichtige Ehegatte vorzubringen.
Stellt sich letztlich heraus, dass die Vermögensübertragung für den ausgleichspflichtigen Ehegatten unzumutbar ist, zugleich aber auch bei Nichtübertragung eine grobe Unbilligkeit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entsteht, verbleibt es bei dem Grundsatz der Ausgleichspflicht in Geld.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2
2) Definitionen
3a) Übertragungsgegenstände
Übertragungsgegenstand kann jedes geldwerte Objekt, d.h. jede Sache und jedes Recht sein, über das rechtsgeschäftlich verfügt werden kann.MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013),
b) Bestimmtheit
Der zu übertragende Vermögensgegenstand ist ausreichend bestimmt bezeichnet, wenn er so konkret wie möglich in Form, Farbe, Material und sonstigen ihn kennzeichnenden Faktoren beschrieben ist, ihn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte genau identifizieren kann und sich damit ggfs. erschöpfend gegen den Antrag des anderen Ehegatten verteidigen kann und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss ohne weiteres möglich wäre. Insoweit können die Maßstäbe, die auch
c) Grobe Unbilligkeit, § 1381 Absatz 2 BGB
Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Nichtübertragung des betreffenden Vermögenswertes auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Zustand einträte.BGH, FamRZ 1992, 787; 2002, 606.
d) Zumutbarkeit
Die Vermögensübertragung ist dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zumutbar, wenn er an dem in Frage stehenden Vermögenswert kein konkretes eigenes Interesse geltend machen kann. Ein konkretes eigenes Interesse kann vorliegen, wenn eine besondere emotionale Beziehung zu dem Vermögenswert besteht, z.B. weil der ausgleichspflichtige Ehegatte den betreffenden Vermögensgegenstand geerbt hat. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand derart in eine Sachgesamtheit eingebunden ist, dass eine Trennung nicht oder nur unter Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel möglich ist.MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013),
3) Abgrenzungen, Kasuistik
4Umstritten ist, ob
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.09.2007 - 19 T 270/07 = FamRZ 2008, 293-295
5) Literaturstimmen
- 6Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage, 2015
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, VersAusgl, GewSchG, LPartG, 6. Auflage, 2013
- Johannsen/Henrich, Familienrecht, Kommentar, 5. Auflage, 2010
- Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014
6) Häufige Paragraphenketten
7
7) Prozessuales
8Stellt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Antrag nach
8) Anmerkungen
9Die Regelung des