§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1In der Praxis ist fast ausschließlich die Vorschrift des
Die Absätze 1 und 2 des
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Im Zeitpunkt der Zugewinnberechnung ist es oft schwierig, das im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Anfangsvermögen noch zu erinnern, geschweige denn dies nachzuweisen. Um dieser Beweisproblematik zu entgehen, besteht für Ehegatten die Möglichkeit, ihr Anfangsvermögen gemeinsam in einem Verzeichnis festzuhalten. Von dieser Möglichkeit ist insgesamt selten Gebrauch gemacht worden.
Praktische Bedeutung hat einzig
2) Definitionen
3a) Inventar
Ein Verzeichnis kann sowohl über den Bestand des Anfangsvermögens wie auch über die dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden privilegierten Vermögenswerte mit dem maßgeblichen Wert im Zeitpunkt der Vermögensvermehrung erstellt werden.
Zu erfassen sind sowohl Bestand wie auch Wert des Anfangsvermögens.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
7Die Negativwirkung des
Sollte doch ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen aufgenommen werden, ist die Abgrenzung zu ehevertraglichen Regelungen zu beachten. Im Gegensatz zu einer ehevertraglichen Regelung über die vermögensrechtlichen Verhältnisse bedarf ein Inventar über das Anfangsvermögen nicht der notariellen Beurkundung.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5) Literaturstimmen
- 8Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7, 6. Auflage 2009
- Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage 2014
- Weichreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Auflage 2011
- Klein, Die Darlegungs- und Beweislast nach der Reform des Rechtes des Zugewinnausgleichs 2009, FuR 2009, 654
6) Häufige Paragraphenketten
9§§ 1374, 1377 BGB
§§ 1379, 1377 BGB
§ 894,
7) Prozessuales
10Der Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung eines Verzeichnisses über das eigene Anfangsvermögen kann eingeklagt und vollstreckt werden. Zuständig ist für einen solchen Anspruch das Familiengericht,
8) Anmerkungen
11Die im
Die Negativvermutung des