Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1377

§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1In der Praxis ist fast ausschließlich die Vorschrift des § 1377 Abs. 3 BGB von Bedeutung. Diese sieht vor, dass, wenn Anfangsvermögen nicht nachgewiesen werden kann, vermutet wird, dass solches nicht vorhanden war und somit für den Zugewinn einzig maßgeblich das Endvermögen ist. Insbesondere wenn Ehen länger gedauert haben, ist es den Ehegatten nicht mehr möglich, den Bestand ihres Anfangsvermögens nachzuweisen. In diesem Fall wird festgelegt, dass Anfangsvermögen nicht bestand, und der Zugewinn besteht aus dem Endvermögen.

Die Absätze 1 und 2 des § 1377 BGB sehen die Möglichkeit vor, dass zu Beginn der Ehe oder während der Ehezeit ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen der Ehegatten errichtet wird. Von dieser Möglichkeit wird selten Gebrauch gemacht. Sollte ein solches Verzeichnis doch erstellt werden, erbringt es den Beweis dafür, dass das dort niedergelegte Vermögen das gesamte Vermögen der Ehegatten darstellt. Es ist jedoch möglich, anhand konkreter Beweise diese Vermutung zu widerlegen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Im Zeitpunkt der Zugewinnberechnung ist es oft schwierig, das im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Anfangsvermögen noch zu erinnern, geschweige denn dies nachzuweisen. Um dieser Beweisproblematik zu entgehen, besteht für Ehegatten die Möglichkeit, ihr Anfangsvermögen gemeinsam in einem Verzeichnis festzuhalten. Von dieser Möglichkeit ist insgesamt selten Gebrauch gemacht worden.

Praktische Bedeutung hat einzig § 1377 Abs. 3 BGB erlangt. Fehlt ein Verzeichnis, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

2) Definitionen

3a) Inventar

Ein Verzeichnis kann sowohl über den Bestand des Anfangsvermögens wie auch über die dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden privilegierten Vermögenswerte mit dem maßgeblichen Wert im Zeitpunkt der Vermögensvermehrung erstellt werden.

Zu erfassen sind sowohl Bestand wie auch Wert des Anfangsvermögens.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

7Die Negativwirkung des § 1377 Abs. 3 BGB wird in den überwiegenden Fällen der Zugewinnausgleichsberechnungen Anwendung finden. Vielfach lässt sich diese Vermutung nicht mehr durch den positiven Nachweis vorhandenen Vermögens und dessen Wert wiederlegen.

Sollte doch ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen aufgenommen werden, ist die Abgrenzung zu ehevertraglichen Regelungen zu beachten. Im Gegensatz zu einer ehevertraglichen Regelung über die vermögensrechtlichen Verhältnisse bedarf ein Inventar über das Anfangsvermögen nicht der notariellen Beurkundung.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

  • 8Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 7, 6. Auflage 2009
  • Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage 2014
  • Weichreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Auflage 2011
  • Klein, Die Darlegungs- und Beweislast nach der Reform des Rechtes des Zugewinnausgleichs 2009, FuR 2009, 654

6) Häufige Paragraphenketten

9§§ 1374, 1377 BGB
§§ 1379, 1377 BGB
§ 894, § 120 Abs. 1 FamFG, § 1377 BGB

7) Prozessuales

10Der Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung eines Verzeichnisses über das eigene Anfangsvermögen kann eingeklagt und vollstreckt werden. Zuständig ist für einen solchen Anspruch das Familiengericht, § 111 Nr. 9 FamFG. Der Anspruch auf Unterzeichnung des Verzeichnisses ist auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Die Vollstreckung richtet sich mithin nach § 894 ZPO, § 120 Abs. 1 FamFG. Eine Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO, wenn die Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Inventarisierung selbst mit dem Anspruch geltend gemacht wird.Johannsen/Henrich, Familienrecht, § 1377 BGB Rdnr. 6 

8) Anmerkungen

11Die im § 1377 Abs. 1 und Abs. 2 BGB festgehaltene Richtigkeitsvermutung hat geringe praktische Relevanz. Zum einen ist die Möglichkeit der Erstellung eines Inventars weitgehend unbekannt. Zum anderen sollte diese Möglichkeit richtigerweise, wenn sie wahrgenommen wird, auch sehr ernsthaft betrieben werden. Ein einmal erstelltes Verzeichnis erbringt zunächst den vollen Beweis der Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes des Verzeichnisses. Etwaige Unrichtigkeiten des Verzeichnisses lassen sich im Nachhinein oft nur schwerlich nachweisen.

Die Negativvermutung des § 1377 BGB kommt vielfach zur Anwendung, meistens jedoch ohne, dass auf die Norm abzustellen wäre oder weitere Besonderheiten zu berücksichtigen sind.


Fußnoten