§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 1387 BGB bestimmt wie § 1384 BGB für den Fall der Scheidungsantragstellung, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend ist. In beiden Fällen wird hierfür vom Gesetzgeber der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des gerichtlich gestellten Antrags festgelegt. Tritt demgegenüber die Güterstandsbeendigung durch notariellen Vertragsschluss zwischen den Eheleuten ein, kommt § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB zum Tragen. Einigen sich die Eheleute allerdings in einem notariellen Vertrag über die künftige Gütertrennung, ggfs. verbunden mit einer Zugewinnausgleichszahlung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich auch über den Stichtag für die Berechnung der Zugewinnausgleichszahlung einigen. Die praktische Relevanz des § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB ist mithin gering. vgl. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1387 Rn. 2

2) Definitionen

Beendigung des Güterstandes

Mit der Beendigung des Güterstandes im Falle der Scheidung ist regelmäßig die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses oder aber die Rechtskraft der Entscheidung gemeint, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt (§ 1388 BGB).  

Klageerhebung

Die Klageerhebung bzw. hier die Antragseinreichung bei Gericht erfolgt mit Rechtshängigkeit des Verfahrens, d.h. mit Zustellung des Antrags an die Gegenseite.

3) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB Kommentar, 23. Auflage 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013
  • Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 1. Auflage, 2006
4) Prozessuales

Die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache tritt ein, wenn einer der Ehegatten während des laufenden Verfahrens verstirbt. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1387 Rn. 5; Prütting-Wegen-Weinreich/Weinreich, BGB, 1. Aufl. (2006), § 1387 Rn. 4 

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in diesen Fällen durch Tod und nicht durch gerichtliche Entscheidung beendet. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, greift also § 1371 Abs. 2 BGB, kann er dann gleichwohl Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch hypothetisch zur Gütertrennung der Eheleute geführt hätte. § 1387 BGB gilt dann analog. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1388 Rn. 5 

Die

Vorherige Norm
§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Nächste Norm
§ 1388 Eintritt der Gütertrennung
Fußnoten