§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2
2) Definitionen
3Beendigung des Güterstandes
Mit der Beendigung des Güterstandes im Falle der Scheidung ist regelmäßig die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses oder aber die Rechtskraft der Entscheidung gemeint, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt (
Klageerhebung
Die Klageerhebung bzw. hier die Antragseinreichung bei Gericht erfolgt mit Rechtshängigkeit des Verfahrens, d.h. mit Zustellung des Antrags an die Gegenseite.
3) Literaturstimmen
- Palandt, BGB Kommentar, 23. Auflage 2014
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage, 2013
- Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 1. Auflage, 2006
4) Prozessuales
4Die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache tritt ein, wenn einer der Ehegatten während des laufenden Verfahrens verstirbt.MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013),
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in diesen Fällen durch Tod und nicht durch gerichtliche Entscheidung beendet. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, greift also
Die Regelung des