§ 1941 Erbvertrag
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Der Erbvertrag (pacta sunt servanda - also Verträge sind einzuhalten) ist aufgrund seiner Bindungswirkung das schärfste Schwert des Erbrechts. Ist er einmal geschlossen, kann er nur noch mit Willen aller am Vertrag Beteiligten (in der Regel Erblasser und begünstigte Person) wieder aufgehoben werden. Für ihn gelten daher besonders strenge Formvoraussetzungen, was auch in § 2274 durch das Verbot der Stellvertretung ("Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.") sanktioniert ist. Nach
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1An einem Erbvertrag sind -wie bei allen Verträgen- mindestens zwei Personen als Vertragspartner beteiligt.
2Die Bindungswirkung ist das entscheidende Kriterium für den Abschluss eines grundsätzlich unwiderruflichen Erbvertrages. Sie ist nirgendwo im BGB geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Vertragsnatur des Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 8.1.1958, IV ZR 219/57). Bei der klassischen Fallgestaltung strebt der Begünstigte eine Sicherheit an, das vermeintliche Erbe auch wirklich zu erhalten, zum Beispiel dann, wenn er den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt und er dafür als "Gegenleistung" nach dessen Tod einen Teil des Nachlasses oder das gesamte Erbe erhalten möchte. Mit dem Erbvertrag hat aber auch der Erblasser den Vorteil, dass er sich nicht weiter Gedanken machen muss, ob er "später" aufgrund von Krankheiten (z.B. Demenz) überhaupt noch in der Lage ist, verbindliche Verfügungen zugunsten ihm wichtiger Personen vornehmen zu können. Infolge der Bindungswirkung hat der Vertragserbe schon zu Lebzeiten des Erblassers ein Anwartschaftsrecht.
3Aufgrund der Bindungswirkung und dessen Konsequenzen für die Vertragsbeteiligten, insbesondere für denjenigen, der als Erblasser (oder Gebender) auftritt, gelten daher für ihn besonders strenge Formvoraussetzungen. Werden diese nicht eingehalten, führt dies zur Formungültigkeit des Erbvertrages (§ 125). So besteht nach § 2274 das Verbot der Stellvertretung ("Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.").
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5Nach II kann auch ein Dritter durch Erbvertrag begünstigt werden. Es handelt sich in diesem Fall dann aber nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328), da der Erblasser keine Verpflichtung eingeht und dem Begünstigten kein Forderungsrecht entsteht (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. (2020),