§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Bei der gesetzlichen Erbfolge begünstigt der Wegfall eines gesetzlichen Erben die anderen gesetzlichen Erben, wenn sich durch den Wegfall ihre jeweilige Erbquoten erhöhen.
Sie erhalten dann einen einheitlichen Erbteil, welcher nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden kann. Auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten umfasst den hinzugekommenen und den ursprünglichen Erbteil als Einheit.
Sind allerdings Belastungen auf dem hinzugekommenen Erbteil vorhanden, bestimmt
Mit diesen Belastungen sind Vermächtnisse und Auflagen gemeint, aber auch die Ausgleichungspflicht unter den Kindern des Erblassers.
1Mit dem Begriff Wegfall sind vor dem Erbfall das Vorversterben eines Erben, die Auflösung der Ehe bzw. die Rechtshängigkeit eines zulässigen und begründeten Scheidungsverfahrens, der Ausschluss durch letztwillige Verfügung oder durch Erbverzicht gemeint.
2Ein Wegfall nach dem Erbfall umfasst die Ausschlagung, die Erbunwürdigkeitserklärung und die Totgeburt eines bei dem Erbfall bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen erbberechtigten Verwandten.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
3Normzweck
Mit der Regelung des
Rechtstechnisch wird diese unerwünschte Folge verhindert, indem die Erhöhung des Erbteils bezogen auf Vermächtnisse, Auflagen und einer Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil behandelt wird. Gleichzeitig wird aber auch verhindert, dass bei vorhandener Beschwerung des ursprünglichen Erbteils sich die Beschwerungen auch auf den hinzukommenden Erbteil erstrecken.
2) Definitionen
4a) Wegfall des gesetzlichen Erben vor dem Erbfall
Da vor dem Erbfall genau genommen ein gesetzlicher Erbe nicht wegfallen kann, da niemand vor dem Erbfall gesetzlicher Erbe sein kann, ist hier der Wegfall derjenigen Person gemeint, die für den Fall als gesetzlicher Erbe berufen gewesen wäre, wenn der Erbfall vor dem Wegfall eingetreten wäre.
Unter „Wegfall“ ist das Vorversterben des gesetzlichen Erben, der Erbverzicht gem.
5b) Wegfall des gesetzlichen Erben nach dem Erbfall
Hierunter fallen Ereignisse, die das gesetzliche Erbrecht entfallen lassen und dabei auf den Erbfall zurückwirken. Dazu gehören die Ausschlagung gem.
Darunter fällt aber nicht der Tod des gesetzlichen Erben nach dem Erbfall. Hier hat der gesetzliche Erbe seinen Erbteil bereits erlangt. Sein Tod ändert daran nichts mehr.
6c) Erhöhung des Erbteils
Infolge des Wegfalls des gesetzlichen Erben muss es zu einer Erhöhung des Erbteils eines anderen gesetzlichen Erben gekommen sein. Eine Erhöhung tritt ein, wenn derjenige gesetzliche Erbe, dem die Erhöhung zugutekommt, bereits vor dem Wegfall zum gesetzlichen Erben berufen war, allerdings mit einer geringeren Quote.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten kann sich nach
Lebte der Ehegatte mit dem Erblasser im Güterstand der Gütertrennung, kann sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten auch durch den Wegfall eines Kindes sowie seines gesamten Stammes (
Unter die Vorschrift des
7d) Wegfall eines eingesetzten Erben
Nach dem Wortlaut gilt
Fällt einem durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erben der Erbteil eines anderen durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erben durch Anwachsung gem.
Hat der Erblasser aber den Erben gem.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
Rechtsfolgen
8a) Einheitlicher Erbteil
Der angefallene Erbteil einschließlich der Erhöhung bildet eine Einheit. Der Erbteil kann daher nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden. Der Erbteil haftet auch insgesamt für Nachlassverbindlichkeiten.
Nur für die in
9b) Vermächtnisse, Auflagen
Die Vorschrift des
10c) Ausgleichungspflicht eines Abkömmlings
Die Ausgleichungspflichten eines Abkömmlings gem.
Soweit die Ausgleichungspflicht aus dem belasteten Anteil nicht erfüllt werden kann, gilt